AVIG Art. 21 - Form der Arbeitslosenentschädigung

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 21 AVIG vom 2024

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Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAL.2023.13-Arbeit; Apos; Einsprache; Nebenverdienst; Kanton; Sozialversicherungsgericht; Einspracheentscheid; Zwischenverdienst; Bundesgericht; Arbeitslosigkeit; Arbeitslosenentschädigung; Taggeld; Entschädigung; Kantons; Basel-Stadt; Urteil; Pensum; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Verdienst; Parteien; Woche; Arbeitgeberbescheinigung; Verfügung; Unrecht; Verfahren
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