VRV Art. 20a - Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 20a VRV vom 2025

Art. 20a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 20a (1) Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen (Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV (2) ) verfügen:

  • a. (3) an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;
  • b. (3) auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;
  • c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
  • 2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:

  • a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
  • b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
  • c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
  • 3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.

    4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen. (3)

    5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
    (2) SR 741.21
    (3) (4)
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 20a Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2023/385’appel; ’appelant; éhicule; ’il; édure; énale; était; ’Est; ègle; ésident; ’arrondissement; écision; ègles; Montreux; ’est; établi; éciation; L’appel; Président; élai; écrit; également
    SZSTK 2020 23einfache Körperverletzung, SVGPrivatkläger; Beschuldigte; Fahrzeug; Schmerzen; U-act; Rollstuhl; Beschuldigten; Urteil; Quot; KG-act; Parkfeld; Gehbehinderte; Berufung; Verteidigung; Gehbehinderten-Park; Vorinstanz; Unfall; Person; Privatklägers; Tatbestand; Fahrzeuge; Gehbehinderten-Parkfeld; Sturz; Spastizität; Verletzung; Personen; Gefahr

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/86, B 2016/87, B 2016/89-92Entscheid Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Art. 8 StrG (sGS 73.21). Verkehrsanordnung; Aufhebung bewirtschaftete Parkplätze.Die (weggefallene) Möglichkeit des Parkierens bildet für sich allein kein Kriterium für die Einteilung von Strassen bzw. kein Anlass für eine Änderung der Einteilung. Aus dem Gemeingebrauch, welcher an den Strassenflächen besteht, lässt sich zudem kein Anspruch auf eine Beibehaltung von Oberflächenplätzen ableiten. Für die Beschränkung des Gemeingebrauchs (kurzfristiges Abstellen von Fahrzeugen; vgl. Art. 20 Abs. 2 StrG) ist kein zusätzliches (formelles) Verfahren im Sinn von Art. 39 ff. StrG erforderlich.Im Bereich der 51 aufzuhebenden Parkplätze befinden sich in einer Gehdistanz von 200-500m rund 1930 Parkplätze (oberirdisch und in Parkhäusern). Somit stehen genügend öffentliche Parkplätze in nächster Umgebung der Standorte der Beschwerdeführer zur Verfügung. Die Gehdistanz ist auch für ältere Leute zumutbar. Personen mit „Parkkarte für behinderte Personen“ und Personen, die sie transportieren, können sodann Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen und auch an mit Parkverboten signalisierten Stellen bzw. in Begegnungszonen während einer gewissen Zeit ihr Fahrzeug abstellen. Soweit durch die Parkplatzaufhebung überhaupt eine Erschwerung der bestimmungsgemässen gewerblichen Nutzung der Liegenschaften im betreffenden Gebiet resultiert, kann diese angesichts der vorhandenen, in Gehdistanz erreichbaren Parkplatzinfrastruktur und der aus der Verkehrsverminderung resultierenden Vorteile nicht als unzumutbar gelten. Von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV; SR 101) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden (Verwaltungsgericht, B 2016/86 und 87, B 2016/89-92). Parkplatz; Verkehr; Parkplätze; Verkehrs; Marktplatz; Parkplatzaufhebung; Entscheid; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Stadt; Aufhebung; Beschluss; Strasse; Gallen; Strassen; Beschwerdeführerin; Parkplätzen; Verkehrsanordnung; Verfügung; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdeführenden; Neugestaltung; Stadtrat; Verwaltungsgericht
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.