VRV Art. 20a - Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
Einleitung zur Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 20a VRV vom 2025
Art. 20a (1) Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen (Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV (2) ) verfügen:a. (3) an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;b. (3) auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.
4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen. (3)
5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ([AS 2005 4487]).
(2) [SR 741.21]
(3) (4)
(4) (5)
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS 2012 1821]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.