DBG Art. 20a - Besondere Fälle

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 20a DBG vom 2025

Art. 20a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 20a (1) Besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:

  • a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert;
  • b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3–7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. (2)
  • 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 20a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2010.87TransponierungRekurrent; Aktie; Holding; Aktien; Dividende; Rekurrenten; Transponierung; Aktionär; Ehefrau; Sachübernahme; Sachübernahmevertrag; Dividenden; Aktionärs; Gesellschaft; Aktienkapital; Namenaktien; Steuerpflicht; Über; Aktienkapitals; Recht; Verrechnungssteuer; Verwaltungsrat; Rückerstattung; Zeitpunkt; üllt
    LU7W 20 16Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Transponierung; Gesellschaft; Person; Indossament; Beteiligungsrechte; Zession; Veranlagung; Kapital; Vermögens; Aktienzertifikat; Inhaber; Abtretung; Verhältnis; Aktionärs; Verkauf; Einkommen; Vermögensertrag; Regel

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/200, B 2019/201Entscheid Steuerrecht; Art. 33bis Abs. 1 lit. b StG, Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Die Besteuerung der Transponierung setzt keine Steuerumgehung voraus. Es ist einzig darauf abzustellen, ob die steuerpflichtige Person trotz der Übertragung auf das weitere Schicksal der übertragenen Beteiligung direkten oder indirekten Einfluss nehmen kann oder nicht. Aufgrund der verobjektivierten Normierung des Transponierungstatbestands besteht kein Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Verwaltungsgericht, B 2019/200, B 2019/201). Aktie; Aktien; Beschwerdegegner; Transponierung; Entscheid; Gesellschaft; Kanton; Prozent; Nennwert; Gallen; Übertragung; Steueramt; Kantons; Bundessteuer; Einkommen; Verwaltungsgericht; Transponierungstatbestand; Voraussetzung; Besteuerung; Recht; Vorinstanz; Gemeindesteuern; Namenaktien; Verfügung; Person; Kaufpreis; Voraussetzungen; Verwaltungsrekurskommission
    SGB 2015/323Entscheid Steuerrecht, privilegierte Besteuerung von Beteiligungserträgen des Privatvermögens: Qualifikation einer asymmetrischen Dividende (Art. 7 Abs. 1 StHG, SR 642.14; Art. 50 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).Eine Aktiengesellschaft richtete den drei Aktionären unabhängig von deren Kapitalquote eine Dividende von je Fr. 2 Mio aus. Der im Kanton St. Gallen steuerpflichtige Beschwerdeführer hält lediglich 20% des Aktienkapitals. Das ändert nichts daran, dass auch der gemessen an der Beteiligungsquote überproportionale Anteil der Dividende (konkret Steuer; Gewinn; Dividende; Prozent; Gewinnsteuer; Einkommen; Kanton; Dividenden; Gesellschaft; Einkommenssteuer; Recht; Doppelbelastung; Arbeit; Gallen; Aktionär; Teilsatzverfahren; Gewinnausschüttung; Steuerumgehung; Kapitalgesellschaft; Milderung; Entlastung; Gewinnanteil; Steuerrecht; Entscheid; Genossenschaft; Arbeitsentgelt; Umqualifizierung
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