BPR Art. 20a -

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 20a BPR vom 2022

Art. 20a Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 20a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445). Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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