SchKG Art. 209 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 209 SchKG vom 2025

Art. 209 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 209 Zinsenlauf (1)

1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.

2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 209 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190158KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Betreibung; Zahlung; Gläubiger; Betreibungen; Gläubigerin; Konkursgericht; Zahlungen; Urteil; Verbindlichkeiten; Zukunft; Konto; Obergericht; Gericht; Zahlungsfähigkeit; Konkursandrohung; Geschäft; Einzelfirma; Kantons; Konkurseröffnung; Hinwil; Konti; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Auszug; Darstellung; Summe; Forderung
ZHPS180016KonkurseröffnungSchuld; Schuldner; Schuldnerin; Konkurs; Gläubiger; Gläubigerin; Zahlung; Betreibung; Forderung; Konkurseröffnung; Zahlungsfähigkeit; Andelfingen; Recht; Auftrag; Arbeitnehmer; SchKG; Gericht; Unterlagen; Betreibungen; Konkursgericht; Forderungen; Kreditoren; Obergericht; Bezirksgerichtes; Frist; Konkursamt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.19 (AG.2017.649)Forderung/Zahlungsbefehl-Nr.:Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Gesellschaft; Schaden; Recht; Recht; Entscheid; Gläubiger; Basel; Verfahren; Klage; Auflage; Bereich; Bereicherung; Konkurs; Staatsanwaltschaft; Zivilgericht; Befehl; Behauptung; Pflicht; Organ; Schweizer; Verfahren; Veruntreuung; Handlung; Schweizerische; Über; Basel-Stadt; Akten
BSBEZ.2017.13 (AG.2017.650)ForderungGesellschaft; Schaden; Recht; Entscheid; Recht; Gläubiger; Verfahren; Basel; Klage; Beschwerdegegner; Auflage; Konkurs; Bereich; Verfahren; Bereicherung; Staatsanwaltschaft; Zivilgericht; Schweizer; Befehl; Behauptung; Pflicht; Organ; Schweizerische; Veruntreuung; Akten; Handlung; Kommentar; Zivilprozess; Grundhonorar; Verhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 133 (5A_780/2010)Art. 209 Abs. 2 SchKG; Zinsenlauf bei pfandgesicherten Forderungen. Die Zinsen von pfandgesicherten Forderungen laufen nur bis zur Verwertung weiter, wenn der Pfanderlös erlaubt, alle Pfandgläubiger hinsichtlich ihrer Kapitalforderung und der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu befriedigen. Ist dies nicht der Fall, dient der Verwertungserlös in erster Linie dazu, die Kapitalforderung und die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu decken, und der Pfandgläubiger ist in der gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG zutreffenden Klasse für den ungedeckten Teil dieses Betrags zu kollozieren, nicht aber für den Ausfall, der aus den zwischen Konkurseröffnung und Pfandverwertung aufgelaufenen Zinsen besteht (E. 2). érêt; érêts; éance; éalisation; éancier; éances; été; éanciers; Ouverture; être; égislateur; Konkurs; Zinsen; écouvert; écision; édule; érieurs; Konkurseröffnung; éancière; Adjudicataire; Ensemble; édéral; Autorité; Schuldbetreibung; Comme; Extrait; Genève; SchKG; Forderungen; Verwertung
125 III 154Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c). SchKG; Konkurs; Lassstundung; Lassvertrag; Pfändung; Bewilligung; Recht; Privileg; Konkurseröffnung; Privilegien; Lassvertrages; Forderung; Schuldner; Vermögens; Lassverfahren; Pfändungsvollzug; Zeitpunkt; Genehmigung; Obergericht; Übergangsbestimmung; Privilegienordnung; Vermögensabtretung; Gläubiger; Forderungen; Übergangsbestimmungen; Gesetzes; Regel; Regelung; Betreibung; Lückenfüllung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin, Renate Schwob, Thomas Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998