OR Art. 209 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 209 OR vom 2024

Art. 209 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 209 Bei einer Mehrheit von Kaufsachen

1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.

2 Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.

3 Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Nebensache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 209 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-60ForderungBeruf; Berufung; Berufungsklägerin; Fleisch; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Akten; Prüfung; Mangel; Bündnerfleisch; Recht; Lieferung; Firma; Berufungsbeklagten; Zeuge; Probe; Gattung; Proben; Zeugen; Verfahren; Tiefkühl; Urteil; Grundlage; Produkt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 II 3561. Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Kauf (Erw. 1). 2. Handelsbräuche, auf die das Gesetz verweist, sind objektives Recht. Trifft dies nicht zu, so haben Handelsbräuche nur Geltung, wenn und soweit die Vertragschliessenden sie durch übereinstimmende Willensäusserung zum Vertragsinhalt machen (Erw. 2-4). 3. Wann sind die Voraussetzungen der Teilwandlung gemäss Art. 209 Abs. 1 und 2 OR gegeben? Erw. 5 u. 6. Handel; Ballen; Handelsgericht; Handelsbräuche; Recht; Käufer; Wandelung; Parteien; Urteil; Berufung; Texta; Willensäusserung; Chiasso; Vereinbarung; Bestimmungen; Textil; Schönfeld; Gallen; Käuferin; Bundesgericht; Beklagten; Lieferung; önne; Vertragsinhalt; Qualität; ätte; ämlich; Klage; Stück; Sortier

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016