OR Art. 208 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 208 OR from 2025

Art. 208 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 208 Rescission of the contract of sale a. In general

1 In the event of rescission of the contract of sale the buyer must return the object to the seller together with any benefits derived from it in the interim.

2 The seller must reimburse to the buyer the sale price paid together with interest and, in accordance with the provisions governing full dispossession, compensation for litigation costs, expenses and the damage incurred by the buyer as a result of the delivery of defective goods.

3 The seller is obliged to compensate the buyer for any further damage unless he can prove that no fault is attributable to him.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 208 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.93Entscheid Art. 368 und Art. 370 Abs. 3 OR (SR 220). Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge - auch wenn sie verspätet ist - ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder die Mängelbeseitigung verspricht, so hat er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichtet. Ferner ist der Unternehmer, der eine bestimmte Sanierungsvariante vorschlägt, für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschlagenen Ausführung verantwortlich. Zur Tauglichkeit gehört auch, dass der vom Unternehmer gelieferte Werkstoff auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Untergrund überhaupt anwendbar ist. Und schliesslich steht dem Besteller auch bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ein Wandelungsanspruch zu, wenn das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist bzw. zum vorgesehenen Gebrauch überhaupt nicht taugt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, änge; Mängel; Wandelung; Quot; Unternehmer; Beklagten; Besteller; Mangel; Mängelrüge; Besserung; Beschichtung; Untergr; Vorinstanz; Recht; Terrasse; Gauch; Mängelrechte; Rechnung; Vertrag; Werkes; Klägers; Werkvertrag; Mangelhaftigkeit; Vertrags; Verkauf; Reparatur
GRZK2-13-55ForderungBerufung; Berufungsklägerin; Mängel; Wohnung; Akten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Recht; Vertrag; Fenster; Vertrags; Attika-; -Wohnung; Attika-Wohnung; Entscheid; Parteien; Mängelrüge; Kurzbericht; Schaden; Auflage; Beru-; Liegenschaft; Mangel; Auflagen; Mieter; Urteil; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Ansprüche; Sachgewährleistung; Gewährleistung; Schadenersatzansprüche; Verkäufer; Bundesgericht; Haftung; Vertrag; Rechtsprechung; Käuferin; Klage; Lieferung; Urteil; Untersuchungs; Verkäuferin; Mängeln; Praxis; Rüge; Verhältnis; Verjährungsfrist; Schweizer; Vertrags; Berufung; Alternativität
133 III 257 (4C.180/2005)Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1). Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4). Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5). Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2). Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3). Schaden; Käufer; Mangel; Verkäufer; Haftung; Schadens; Lieferung; Schäden; Verschulden; Mangelfolgeschäden; Vertrag; Obligationenrecht; Wandelung; Betreibung; Recht; Gesetzgeber; Käufers; Schadensursache; Verkäufers; Kausalkette; Papageien; Sinne; Lehre; Konkurs; Entwehrung; Auslegung; Unterscheidung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4354/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Vorinstanz; Recht; Verfügung; Dispoziff; FINMA; Urteil; Rückzahlung; Untersuchungs; Einlage; Fässer; Beschwer; BankV; Rückzahlungsverpflichtung; Konkurs; Verfahren; Leistung; Essig; Massnahmen; Feststellung; Publikumseinlage; Handel; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Bestimmungen; Vertrag; Eigentum; Rendite; Beschwerdeführern; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO2016