Militärstrafgesetz (MStG) Art. 208

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 208 MStG vom 2025

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Art. 208 Verfahren, Entscheid und Entscheideröffnung

1 Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Untersuchungen. Sie hat die strafende Stelle und den Beschwerdeführer anzuhören oder anhören zu lassen. Wer nach Artikel 200 Absatz 7 bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt hat, darf im Disziplinarbeschwerdeverfahren nicht mitwirken. Ausser Dienst kann die Anhörung zu Protokoll durch schriftliche Auskünfte ersetzt werden.

2 Der Beschuldigte kann sich nicht vertreten lassen. Eine Verbeiständung ist zulässig, soweit das Verfahren dadurch nicht verzögert wird.

3 Der Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht verschärfen. Er kann:

  • a. an Stelle von Arrest eine Ausgangssperre, einen Verweis oder eine Disziplinarbusse verhängen;
  • b. an Stelle einer Busse eine Ausgangssperre oder einen Verweis verhängen;
  • c. an Stelle einer Ausgangssperre einen Verweis verhängen.
  • 4 Der Entscheid über eine während des Dienstes erhobene Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten in der Regel innert drei Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Frist und zuständige Stelle für die Disziplinargerichtsbeschwerde sind anzugeben.

    5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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