ZPO Art. 207 - Kosten des Schlichtungsverfahrens

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 207 ZPO vom 2024

Art. 207 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:

  • a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
  • b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
  • c. bei Erteilung der Klagebewilligung.
  • 2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.


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    Art. 207 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP220009StockwerkeigentumBeiblatt; Stockwerkeigentümer; Reglement; Terrasse; Reglements; Vorinstanz; Terrassen; Massnahme; Berufung; Massnahmen; Pflanzentröge; Beiblatts; Beschluss; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Beschlüsse; Beklagten; Bestimmungen; Ziffer; Verfahren; Auslegung; Gemeinschaft; Recht; Entscheid; Parteien; Gartensitzplätze; önnte
    ZHPP220013Forderung / Kosten- und EntschädigungsfolgenVorinstanz; Verfahren; Recht; Beklagten; Entscheid; Gericht; Streitwert; Sicht; Entscheidgebühr; Antrag; Beweis; Verfügung; Prozesskosten; Frist; Parteien; Verfahrens; Klage; Entschädigung; Vorschuss; Standslosigkeit; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Parteientschädigung; Zeitaufwand; Gerichtes; Höhe
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO150093Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Rechtsbeistand; Schlichtungsbehörde; Rechtspflege; Person; Mietsachen; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Gesuchs; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Liegenschaft; Hauptsache; Lebens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Gericht; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsvertreter; Mietverhältnisses; Zeitpunkt; ücksichtigen
    ZHVO150090Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Obergericht; Unterhalt; Rechtsbeistand; Bestellung; Entscheid; Obergerichts; Gericht; Anspruch; Antrag; Kanton; Friedensrichteramt; Klage; Person; Grundbetrag; Gemeinde; Hauptsache; Rechtsverbeiständung; Kantons; Obergerichtspräsident; Tochter; Schlichtungsverfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    118 Ia 129Art. 4 BV; Parteiwechsel während eines hängigen Zivilprozesses. 1. Die Sachlegitimation ist vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (E. 1). 2. Die Zulassung eines gewillkürten Parteiwechsels auf der Klägerseite ist ohne Zustimmung des Beklagten verfassungswidrig (E. 2). Recht; Parteiwechsel; Verfahren; Urteil; Appellationshof; Sachlegitimation; Zustimmung; Beklagten; Zivilprozess; Rechtsnachfolge; Auflage; Richter; Amtes; Zulassung; Parteiwechsels; Sachverhalt; Klage; Aktivlegitimation; Forderung; Prozessrecht; POHLE; Anspruch; Zivilprozessrecht; Bundes; Willen