Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 207
Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 207 StPO vom 2024
Art. 207 2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung Voraussetzungen und Zuständigkeit
1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.