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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 207 StPO vom 2024

Art. 207 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 207 2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:

  • a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
  • b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
  • c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
  • d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
  • 2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 207 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB180083Mehrfacher Betrug etc.Beschuldigte; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Beschuldigten; Hauptverhandlung; Urteil; Verteidigung; Verfahrens; Verteidiger; Gericht; Rückweisung; Vorladung; Berufungsverfahren; Kantons; Privatkläger; Freiheitsstrafe; Privatklägerin; Frist; Verteidigerin; Sinne; Vorführung; Kantonspolizei; Staatsanwaltschaft; Betrug; Verschiebung; Voraussetzungen; Person; Abwesenheit
    ZHUH150031Aktenentfernung Beweis; Gericht; Beschwer; Staatsanwaltschaft; Bundes; Bundesgericht; Beweise; Eröffnung; Akten; Einvernahme; Verfahren; Bundesgerichts; Verfahren; Recht; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeinstanz; Interesse; Kantons; Beschwerdeführers; Verteidigung; Sinne; Zwangsmassnahmen; Zuständigkeit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.193 (AG.2019.483)Vorladung zur erkennungsdienstlichen BehandlungStaat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erfassung; Vorladung; Beschwer; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Person; Behandlung; Verfahren; Befehl; Anordnung; Basel; Zwangsmassnahme; Beschwerdeführers; Taten; Massnahmen; Auflage; Erstellung; Gericht
    BSBES.2018.76 (AG.2019.413)NichtanhandnahmeVorladung; Beschuldigte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Vorführung; Nichtanhandnahme; Beschuldigten; Verfahren; Recht; Verfahren; Ausschreibung; Frist; Fahndung; Vorführungsbefehl; Amtsmissbrauch; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Basel; Verfügung; Person; Einvernahme; Eingabe; Anzeige; Nötigung; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 Ia 166Art. 6 Ziffer 2 EMRK; Kostenauflage bei Freispruch. Die in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen vorgesehene Regelung, wonach einem Freigesprochenen Kosten auferlegt werden können, wenn er das Strafverfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung.
    Recht; Urteil; Kostenauflage; Unschuldsvermutung; Verweigerung; Prozessordnung; Kantone; Verhalten; Kantons; Ziffer; Freispruch; Prozessordnungen; Freigesprochenen; Benehmen; Erwägungen; Verfahrenskosten; Prozessentschädigung; Sinne; Europäischen; Bundesgericht; Einwand; Haftung; Staat; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Staatsanwaltschaft; Obergericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2019.63Unterstützung einer kriminellen Organisation, (Art. 260ter StGB), Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB)Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Al-Qaïda; Urteil; Organisation; Video; Gewalt; /IS-Gesetz; Gesetze; Gesetzes; Recht; Anklage; Propaganda; IS-Gesetzes; /IS-Gesetzes; Gewaltdarstellungen; Gericht; Bundesstrafgericht; Freiheitsstrafe; Bilde; Bundesstrafgerichts; Täter; Bilder; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Videos

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar zur StPO2014
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar zur StPO2014