OR Art. 207 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 207 OR de 2025

Art. 207 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 207 Résiliation en cas de perte de la chose

1 La résiliation peut être demandée même si la chose a péri par suite de ses défauts ou par cas fortuit.

2 L’acheteur n’est alors tenu de rendre que ce qui lui reste de la chose.

3 Si la chose a péri par la faute de l’acheteur, ou qu’il l’ait aliénée ou transformée, il ne peut demander que la réduction du prix pour la moins-value.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 207 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.93Entscheid Art. 368 und Art. 370 Abs. 3 OR (SR 220). Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge - auch wenn sie verspätet ist - ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder die Mängelbeseitigung verspricht, so hat er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichtet. Ferner ist der Unternehmer, der eine bestimmte Sanierungsvariante vorschlägt, für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschlagenen Ausführung verantwortlich. Zur Tauglichkeit gehört auch, dass der vom Unternehmer gelieferte Werkstoff auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Untergrund überhaupt anwendbar ist. Und schliesslich steht dem Besteller auch bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ein Wandelungsanspruch zu, wenn das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist bzw. zum vorgesehenen Gebrauch überhaupt nicht taugt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, änge; Mängel; Wandelung; Quot; Unternehmer; Beklagten; Besteller; Mangel; Mängelrüge; Besserung; Beschichtung; Untergr; Vorinstanz; Recht; Terrasse; Gauch; Mängelrechte; Rechnung; Vertrag; Werkes; Klägers; Werkvertrag; Mangelhaftigkeit; Vertrags; Verkauf; Reparatur
SGBZ.2007.43Entscheid Art. 5 und 6 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131), Art. 228 ZPO (sGS 961.2), Art. 197 OR (SR 220). Die Gültigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die in Deutschland wohnhafte Beklagte beurteilt sich nach deutschem Recht. Das Haager Zustellungsübereinkommen regelt nur den zwischenstaatlichen Übermittlungsweg. Der Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsräume ist eine gültige Zustellung nach deutschem Recht. Selbst wenn die Zustellung mangelhaft gewesen wäre, wäre der Mangel geheilt, weil die Beklagte tatsächlich Kenntnis erhielt vom Urteil und rechtzeitig Berufung einreichen konnte. Die Beklagte, die sich am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht beteiligte, kann im Berufungsverfahren nur noch Bestreitungen und rechtliche Erörterungen vorbringen. Ein aus Deutschland an eine schweizerische Verbraucherin gelieferter Whirlpool, der hier nicht an das elektrische Netz angeschlossen werden darf, unter anderem weil die für die Bewilligung des Starkstrominspektorats erforderlichen Zertifikate fehlen, ist zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich. Die Käuferin ist zu Wandelung berechtigt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 11. Juli 2007, BZ.2007.43). Zustellung; Quot; Mängel; Berufung; Whirlpool; Schweiz; Firma; Urteil; Schaden; Zivil; Einbau; Brief; Deutschland; Recht; Vorinstanz; Zustellungszeugnis; Briefkasten; Beklagten; Gebrauch; Gerät; Schriftstück; Normen; Mängelrüge; Rechnung; Übereinkommen; Ausland; Verfahren; Wandelung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 90Mängel der Kaufsache. Art. 207 Abs. 3 OR ist auch anwendbar, wenn der Käufer die Kaufsache trotz den von ihm erkannten Mängeln der Sache ohne stichhaltigen Grund gebraucht. Brülhart; Marguet; Automobil; écembre; Tribunal; être; éfauts; Action; Acheteur; Extrait; éforme; Mängel; Kaufsache; Essieu; éfendeur; été; édhibitoire; éduction; -value; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Käufer; Mängeln; Sachverhalt; Claude; Porsche; Targa; écrit; âssis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Bohnet, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
Donatsch, Rey, Jeanneret, Weder2013