SG | BZ.2006.93 | Entscheid Art. 368 und Art. 370 Abs. 3 OR (SR 220). Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge - auch wenn sie verspätet ist - ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder die Mängelbeseitigung verspricht, so hat er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichtet. Ferner ist der Unternehmer, der eine bestimmte Sanierungsvariante vorschlägt, für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschlagenen Ausführung verantwortlich. Zur Tauglichkeit gehört auch, dass der vom Unternehmer gelieferte Werkstoff auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Untergrund überhaupt anwendbar ist. Und schliesslich steht dem Besteller auch bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ein Wandelungsanspruch zu, wenn das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist bzw. zum vorgesehenen Gebrauch überhaupt nicht taugt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, | änge; Mängel; Wandelung; Quot; Unternehmer; Beklagten; Besteller; Mangel; Mängelrüge; Besserung; Beschichtung; Untergr; Vorinstanz; Recht; Terrasse; Gauch; Mängelrechte; Rechnung; Vertrag; Werkes; Klägers; Werkvertrag; Mangelhaftigkeit; Vertrags; Verkauf; Reparatur |
SG | BZ.2007.43 | Entscheid Art. 5 und 6 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131), Art. 228 ZPO (sGS 961.2), Art. 197 OR (SR 220). Die Gültigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die in Deutschland wohnhafte Beklagte beurteilt sich nach deutschem Recht. Das Haager Zustellungsübereinkommen regelt nur den zwischenstaatlichen Übermittlungsweg. Der Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsräume ist eine gültige Zustellung nach deutschem Recht. Selbst wenn die Zustellung mangelhaft gewesen wäre, wäre der Mangel geheilt, weil die Beklagte tatsächlich Kenntnis erhielt vom Urteil und rechtzeitig Berufung einreichen konnte. Die Beklagte, die sich am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht beteiligte, kann im Berufungsverfahren nur noch Bestreitungen und rechtliche Erörterungen vorbringen. Ein aus Deutschland an eine schweizerische Verbraucherin gelieferter Whirlpool, der hier nicht an das elektrische Netz angeschlossen werden darf, unter anderem weil die für die Bewilligung des Starkstrominspektorats erforderlichen Zertifikate fehlen, ist zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich. Die Käuferin ist zu Wandelung berechtigt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 11. Juli 2007, BZ.2007.43). | Zustellung; Quot; Mängel; Berufung; Whirlpool; Schweiz; Firma; Urteil; Schaden; Zivil; Einbau; Brief; Deutschland; Recht; Vorinstanz; Zustellungszeugnis; Briefkasten; Beklagten; Gebrauch; Gerät; Schriftstück; Normen; Mängelrüge; Rechnung; Übereinkommen; Ausland; Verfahren; Wandelung |