Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 206

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 206 SchKG vom 2024

Art. 206 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 206 Betreibungen gegen den Schuldner (1)

1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.

2 Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.

3 Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 206 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230076Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen Nrn. ... und ...Schätzung; Sachverständige; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; SchKG; Liegenschaft; Neuschätzung; Sachverständigen; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Recht; Konkurs; Entscheid; Gesuch; Parteien; Sinne; Verkehrswert; Verfügung; Schuldner; Eingabe; Bezirksgericht; Grundstücke; Ausstandsgr; Schuldbetreibung; Gesuchs
ZHRT230004RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Konkurs; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Entscheid; Akten; Gerichtskosten; Gesuchsgegners; Urteils; Rechtsöffnungsverfahren; Standslosigkeit; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Entschädigungsfolgen; Geschäfts-Nr; Frist; Eingabe; Insolvenzerklärung; Parteien; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 36 (5A_888/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Schuldbrief; Drittpfandgeber; Rechtsöffnungstitel; Grundstück; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldnerin; Schuldpflicht; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Grundpfandrecht; Betreibung; Anerkennung; Entscheid; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Forderung; Drittpfandverhältnis; Eigentümer; Grundbuch; Pfandrecht; Grundpfandforderungen; Urkunde
132 III 89Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 46 OG); Auswirkungen des Konkurses des Klägers auf das Klageverfahren (Art. 204, 206 und 207 SchKG). Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist eine materiellrechtliche Feststellungsklage, welche eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit begründet. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine solche Klage kann daher mit eidgenössischer Berufung angefochten werden, wenn der erforderliche Streitwert erreicht ist (E. 1.1 und 1.2). Fällt der Kläger in Konkurs, so verliert er das Prozessführungsrecht über die Klage nach Art. 85a SchKG und die ihr zu Grunde liegende Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1.3 und 1.4). Nach dem Konkurs des Klägers ist das Klageverfahren nach Art. 85a SchKG zu sistieren, bis feststeht, ob es durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger oder bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom Kläger weitergeführt wird (E. 1.5 und 1.6). Hat ein kantonales Gericht über eine Klage nach Art. 85a SchKG einen Entscheid gefällt, obwohl es das Verfahren auf Grund des Konkurses des Klägers hätte sistieren müssen, so ist der Entscheid dennoch gültig (E. 2). Konkurs; SchKG; Klage; Betreibung; Klägers; Verfahren; Forderung; Feststellung; Recht; Gläubiger; Schuld; Feststellungsklage; Konkurses; Gericht; Urteil; Berufung; Entscheid; Konkursmasse; Kollokation; Käufer; Bundesgericht; Obergericht; Einstellung; Konkursverfahren; Betriebene

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6824/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungKonkurs; Bundes; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Betreibung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; SchKG; Hinweis; Verfahren; Urteil; Entscheid; Richter; Bundesgericht; Hinweisen; BVGer; Gerichtsurkunde; Richterin; Parteien; Stiftung; Auffangeinrichtung; Eingabe; Konkursamt; Kantons; Rechtsmittel; Marianne; Ryter; Gerichtsschreiberin
C-6350/2010Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Recht; Bundes; Konkurs; Betreibung; Forderung; Quot;; Begründung; Urteil; Arbeitgeber; SchKG; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Einzelfirma; Beiträge; Rechnung; Konkurseröffnung; Verfahren; Beitrags; Alter; Aufhebung; Konkursverfahren; Arbeitnehmer; Höhe; ändig