Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 205e LIFD dal 2025

Art. 205e Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 205e (1) Disposizione transitoria della modifica del 20 giugno 2014

1 L’autorità cantonale di condono decide sulle domande di condono dell’imposta federale diretta che all’entrata in vigore della modifica del 20 giugno 2014 sono pendenti presso la Commissione federale di condono dell’imposta federale diretta o presso la competente autorità cantonale per proposta a tale commissione.

2 La procedura di reclamo e la procedura di ricorso contro le decisioni pronunciate prima dell’entrata in vigore della modifica del 20 giugno 2014 sono rette dal diritto anteriore.

(1) Introdotto dalla cifra I n. 2 della L del 20 giu. 2014 (Legge sul condono dell’imposta), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 9;FF 2013 7239).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/204Entscheid Art. 224 StG (sGS 811.1). Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern.Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt der Prüfung des Erlassgesuchs von einer Notlage der Beschwerdegegner im Sinn von Art. 224 Abs. 1 StG auszugehen gewesen sei. Da die Beschwerdegegner im Zeitpunkt ihres Erlassgesuches höchstens Einnahmen in der Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehabt hätten, hätten sie auch keine Schulden an die Gläubiger aus dem vor über 10 Jahren erfolgten Konkurs des Ehemannes bezahlen können. Daher habe ein Steuererlass auch keine Bevorzugung anderer Gläubiger zur Folge. Auch eine grosse Härte sei zu bejahen. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2016/204). Erlass; Beschwerdegegner; Erlassgesuch; Notlage; Vorinstanz; Entscheid; Kanton; Schulden; Begründung; Zeitpunkt; Existenzminimum; Gläubiger; Steuererlass; Härte; Gallen; Recht; Verwaltungsgericht; Konkurs; Steuern; Rekurs; Kantons; Steueramt; Erlassgesuche; Gemeindesteuern
SGB 2015/316Entscheid Steuerrecht, Steuererlass, Art. 224 Abs. 1 StG, Art. 167 Abs. 2 und Art. 167a DBG, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 10 Steuererlassverordnung.Es besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Gewährung des Steuererlasses (E. 3).Die Beschwerdeführer haben die X. AG gegenüber der Steuerbehörde zeitweise bevorzugt behandelt. Ein Steuererlass käme nicht ihnen selbst, sondern indirekt der X. AG zugute. Dieses Verhalten rechtfertigt es, den nachgesuchten Steuererlass zu verweigern (E. 3.3), (Verwaltungsgericht, Steuererlass; Erlass; Entscheid; Steuererlassverordnung; VerwG; Notlage; Kanton; VerwGE; Hinweis; Person; Gallen; Vorinstanz; Steueramt; Söhne; Erlassgesuch; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Betrag; Härte; Anspruch; Steuererlasses; Kantons; Krankenkasse; Existenzminimum; Verwaltungsrekurskommission; Gemeindesteuern
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6903/2015Direkte BundessteuerSteuer; Steuererlass; Erlass; Recht; Steuererlassverordnung; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; Person; Notlage; Einkommen; Einkommens; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Forderung; Gesuchs; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Steuererlassgesetz