CPC Art. 205 - Confidentialité de la procédure

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 205 CPC de 2025

Art. 205 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 205 Confidentialité de la procédure

1 Les dépositions des parties ne doivent ni figurer au procès-verbal de conciliation ni être prises en compte par la suite, durant la procédure au fond.

2 La prise en compte des dépositions dans une proposition de décision ou une décision de l’autorité de conciliation est réservée.


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Art. 205 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungEntscheid; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Protokoll; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung; Akten; Entscheide; Erwägungen; ZPO-Honegger; Forderung
ZHRU220016ForderungFriedensrichteramt; Entscheid; Urteil; Partei; Beklagten; Parteien; Recht; Friedensrichteramtes; Begründung; Auftrag; Sachverhalt; Verhandlung; Antrag; Schaden; Bezirksgericht; Schlichtungsverhandlung; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bezirksgerichts; Ausführungen; Entscheidverfahren; Pflicht; Gericht; Sachverhalts; Handelsregister; Bülach; Säumnis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Friedensrichteramt; Recht; Beschluss; Verwaltungskommission; Verfahren; Obergericht; Akten; Zivil; Schlichtungsgesuch; Forderung; Rechtsmittel; Parteien; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Verfahrens; Kanton; Schlichtungsverfahren; Kantons; Oberrichter; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Bezirksgericht; Prozess
SGHG.2005.61Entscheid Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG. 2005.61). Patent; Klägerinnen; Maschine; Quot; Maschinen; Beklagten; Aamp;B; Klage; Gesuch; Sealy; Memorandum; Turkey; Kunde; Patentverletzung; Kunden; Recht; Gesuchs; Murat; Mizrakli; Verwarnung; Unternehmen; Türkei; Duplik; Gesuchsantwort
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 70 (4A_387/2013)Art. 204, 209 sowie 59 ZPO; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn eine juristische Person Partei ist (E. 4.3 und 4.4). Rechtsfolge der Missachtung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (E. 5).
Schlichtung; Person; Schlichtungsverhandlung; Personen; Rechtsanwalt; Pflicht; Vertretung; Vorinstanz; Parteien; Klage; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Klagebewilligung; Sinne; Streit; Urteil; INFANGER; Schlichtungsverfahren
87 I 126Wohnsitzgerichtsstand. Anfechtbare Verfügung; Natur der Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen einer persönlichen Ansprache; Zulässigkeit der Widerklage am Ort der Einleitung der Hauptklage nur bei Rechtshängigkeit der Hauptklage. Widerklage; ängig; Recht; Hauptklage; Einschreibung; Widerbeklagte; Klage; Feststellung; Einreichung; Widerbeklagten; Frist; Gericht; Bezirksgericht; Widerkläger; Verfügung; Gallen; Feststellungsklage; Rechtshängigkeit; Antwort; Aufforderung; ündet; önliche; Urteil; Forderung; Fristansetzung; ässig; Ansprache; Verhältnis; Gerichtsstand; Beschwerdegegner

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EgliKommentar zur ZPO2016
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2013