DO Art. 205 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 205 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 205 Cuntegn dal plant dal cumprader a. Annullaziun da la vendita u reducziun dal pretsch

1 Sch’igl è avant maun in cas da garanzia pervia da mancanzas da la chaussa, ha il cumprader la tscherna d’annullar la cumpra cun in plant da redebitaziun u da pretender cun in plant da reducziun che la valur reducida da la chaussa vegnia indemnisada.

2 Er sch’il plant da redebitaziun è vegnì fatg, è il derschader liber da decider che la valur reducida da la chaussa vegnia indemnisada, sche las circumstanzas na giustifitgeschan betg d’annullar la cumpra.

3 Sche la valur reducida che vegn pretendida correspunda al pretsch da cumpra, po il cumprader mo pretender l’annullaziun.


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Art. 205 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Fahrzeugs; Beklagten; Recht; Handlung; Klage; Verjährung; LugÜ; Schweiz; Anspruch; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Partei; Zuständigkeit; Gericht; Frist; Handlungen; Erfolg; Parteien; Schweizer; Zeitpunkt; ünde
ZHNP130001Forderung Leasing; Leasingvertrag; Beklagten; Wandlung; Berufung; Vorinstanz; Wandlungs; Recht; Vertrag; Widerklage; Kreditfähigkeit; Kreditfähigkeitsprüfung; Einkommen; Partei; Leasingnehmer; Urteil; Elemente; Einkommens; Parteien; Gericht; Garantieansprüche; Wandlungsanspruch; Entscheid; Entschädigungsfolgen; Verfahren; Wandlungsrecht; Leasingbedingungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 106Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)?
Vorinstanz; Vertrag; Pfosten/; Riegel-Fassade; Pfosten/Riegel-Fassade; Leistung; Besteller; Holz/Metall; Bestellerin; Fassadenteil; Unternehmer; Urteil; Werkvertrag; Verzug; Interesse; Holz/Metall-Fassade; Fassadenteile; Interessen; Leistungen; Kommentar; Rechtsnachfolgerin; Gesamtverzicht; Mängel; Zeitpunkt; Beklagten; Bundesgericht; Bezug; ünftige
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Verwirkung; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Ladung; Frist; Anwalt; Urteil; Vertrauensschutz; Kanton; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Ladungsgesuch; Zivilprozessordnung; Verhandlung; Streit; Obergericht; Parteien; Gerichtspräsidentin; Klageschrift

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.55Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Ordnungsbusse; Kammer; Entscheid; Fürsprecher; Verfügung; Recht; Verfahren; Einzelrichter; Hauptverhandlung; Bundesstrafgericht; Vorinstanz; Einsprache; Apos;; Vorladung; Befehl; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gericht; Begründung; Entscheide; Urteil; Parteien; Rückzug; Zustellung; Verfahrens; Verfahren; Anwältin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Jositsch, WederPraxis, 4. Auflage 2023
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014