Obligationenrecht (OR) Art. 205

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 205 OR vom 2024

Art. 205 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 205 Inhalt
der Klage
des Käufers a. Wandelung oder Minderung

1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.

2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 205 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Fahrzeugs; Beklagten; Recht; Handlung; Klage; Verjährung; LugÜ; Schweiz; Anspruch; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Partei; Zuständigkeit; Gericht; Frist; Handlungen; Erfolg; Parteien; Schweizer; Zeitpunkt; ünde
ZHNP130001Forderung Leasing; Leasingvertrag; Beklagten; Wandlung; Berufung; Vorinstanz; Wandlungs; Recht; Vertrag; Widerklage; Kreditfähigkeit; Kreditfähigkeitsprüfung; Einkommen; Partei; Leasingnehmer; Urteil; Elemente; Einkommens; Parteien; Gericht; Garantieansprüche; Wandlungsanspruch; Entscheid; Entschädigungsfolgen; Verfahren; Wandlungsrecht; Leasingbedingungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 106Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)?
Vorinstanz; Vertrag; Pfosten/; Riegel-Fassade; Pfosten/Riegel-Fassade; Leistung; Besteller; Holz/Metall; Bestellerin; Fassadenteil; Unternehmer; Urteil; Werkvertrag; Verzug; Interesse; Holz/Metall-Fassade; Fassadenteile; Interessen; Leistungen; Kommentar; Rechtsnachfolgerin; Gesamtverzicht; Mängel; Zeitpunkt; Beklagten; Bundesgericht; Bezug; ünftige
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Verwirkung; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Ladung; Frist; Anwalt; Urteil; Vertrauensschutz; Kanton; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Ladungsgesuch; Zivilprozessordnung; Verhandlung; Streit; Obergericht; Parteien; Gerichtspräsidentin; Klageschrift

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.55Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Ordnungsbusse; Kammer; Entscheid; Fürsprecher; Verfügung; Recht; Verfahren; Einzelrichter; Hauptverhandlung; Bundesstrafgericht; Vorinstanz; Einsprache; Apos;; Vorladung; Befehl; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gericht; Begründung; Entscheide; Urteil; Parteien; Rückzug; Zustellung; Verfahrens; Verfahren; Anwältin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Jositsch, WederPraxis, 4. Auflage 2023
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014