LIFD Art. 205 - Acquisto d’anni d’assicurazione

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 205 LIFD dal 2025

Art. 205 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 205 Acquisto d’anni d’assicurazione

I contributi dell’assicurato per l’acquisto di anni d’assicurazione sono deducibili se le prestazioni di vecchiaia decorrono o diventano esigibili dopo il 31 dicembre 2001.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 02 18Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens bei Selbständigerwerbenden. Vom rohen Einkommen können Selbständigerwerbende grundsätzlich in dem Ausmasse Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) leisten, in welchem sie üblicherweise als Arbeitgeber Beiträge an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer leisten. Beiträge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren sind grundsätzlich jedoch nicht abzugsfähig, da Arbeitgeber meistens keinen Anteil daran übernehmen. Somit kann eine solche Beitragsleistung nicht dem Geschäftsaufwand zugeordnet werden und diese Einkaufsbeiträge gelten demnach als aus dem Privatvermögen des Selbständigerwerbenden finanziert.Arbeit; Vorsorge; Beiträge; Einkauf; Arbeitgeber; Selbständigerwerbende; Abzug; Arbeitnehmer; Einkaufs; Selbständigerwerbenden; Einlage; Beitragsjahre; Einlagen; Bundes; Einkommen; Erwerb; Säule; Versicherung; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Einrichtungen; Personal; Beitragsjahren; Bundessteuer; Abzugs
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6903/2015Direkte BundessteuerSteuer; Steuererlass; Erlass; Recht; Steuererlassverordnung; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; Person; Notlage; Einkommen; Einkommens; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Forderung; Gesuchs; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Steuererlassgesetz