Militärstrafgesetz (MStG) Art. 203

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 203 MStG vom 2025

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Art. 203 Inhalt und Eröffnung der Strafverfügung

1 Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.

2 Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.

3 Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.

4 Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben:

  • a. Personalien des Beschuldigten;
  • b. Feststellung des Sachverhaltes;
  • c. rechtliche Bezeichnung der Tat;
  • d. Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;
  • e. Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände;
  • f. Festsetzung der Strafe;
  • g. Einziehung;
  • h. Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz);
  • i. Datum und Zeit der Eröffnung.
  • 5 Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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