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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 202 StPO vom 2024

Art. 202 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 202 Frist

1 Vorladungen werden zugestellt:

  • a. im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung;
  • b. im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.
  • 2 Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert.

    3 Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 202 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH140002Gutachtensauftrag / Ausstand Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gutachten; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gutachtens; Verfahrens; Gefährlichkeit; Geschädigte; Verfahrensbeteiligte; Anordnung; Geschädigten; Sachverhalt; Gutachter; Gutachtensauftrag; Verfahrensbeteiligten; Gericht; Befangenheit; Ausstandsgesuch; Erstellung; Aussagen; Gefährlichkeitsgutachten; Dringend; Oberland; Erhob; Wesentlichen; Verfügung; Begutachtung
    ZHUH130320Erledigung nach Einsprache gegen StrafbefehlBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorladung; Staatsanwaltschaft; Schriebene; Einsprache; Verfahren; Bundesgerichts; Verfahren; Verfügung; Einvernahme; StPO; Befehl; Zürich-Sihl; Kommentar; Zustellung; Gericht; Erhob; Unentschuldigt; Donatsch/Hansjakob/Lieber; Urteil; Schriebener; Abholfrist; Verfahrens; Kantons; Zugestellt; Sinne; Unentschuldigte; Kammer; Geschäfts-Nr
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2019.137 (AG.2021.366)Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO)
    BSBES.2021.60 (AG.2021.372)Beschränkung des Zeitaufwands für die Kontrolle der Häftlingspost,fehlende Vorankündigung einer Konfrontationseinvernahme
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2019.17Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz
    Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019
    Abwesenheitsurteil
    Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten;Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; T?ter; Deutsche; Beweis; Unden; Geldw?sche; Deutschen; Anklage; Wirtschaftlich; Person; Geldw?scherei; Bundes; Verfahrens; Ausf?hrung; Indiz; Vorinstanz; Abteilung; Ausf?hrungen; Stiftungen
    BP.2017.36Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).Beschwerde; Termin; Bundes; Verfahren; Vorladung; Verfahrens; Beschuldigte; Termine; Verfahren; Umfrage; Rechtsvertreter; Beschuldigten; Beschwerdef?hrerin; Bundesanwaltschaft; Doodle-Umfrage; Einvernahme; Schlusseinvernahme; Parteien; Bundesstrafgericht; Teilnahme; Doodle-Umfrage; Beschwerdekammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Bed?rfnissen; Aufschiebende; Verfahrenshandlung; Gr?nden; E-Mail; Kommentar
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