OR Art. 201 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 201 OR from 2025

Art. 201 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 201 Notice of defects a. In general

1 The buyer must inspect the condition of the purchased object as soon as feasible in the normal course of business and, if he discovers defects for which the seller is liable under warranty, must notify him without delay.

2 Should he fail to do so, the purchased object is deemed accepted except in the case of defects that would not be revealed by the customary inspection.

3 Where such defects come to light subsequently, the seller must be notified immediately, failing which the object will be deemed accepted even in respect of such defects.


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Art. 201 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200162ForderungMaske; Masken; Vertrag; Parteien; Beklagte; Beklagten; Richt; Vertrags; -Maske; Recht; -Masken; Klage; Schutz; Wille; Zertifikat; Kaufvertrag; Käufer; Angebot; Bezeichnung; Willen; Verpackung; Schweiz; Preis; Aufdruck; Rücktritt; Mängel; Betreibung; Frist; Frist; ürde
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Beklagten; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Leasingvertrags; Irrtum; Vertrag; Lieferant; Kläger; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Lieferantin; Vertrags; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Behauptung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Klage; Kaffee; Vertrags; Beklagten; Parteien; Teillieferung; Lieferung; Klageantwort; Teillieferungen; Preis; Schadenersatz; Gewinn; Frist; Geschäft; Gauch/; Handel; Bestellung; Schluep/Schmid; Enddatum; Abruf; Verzug; Kaffeemischung; Quot; Frist; Kaffees; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Ansprüche; Sachgewährleistung; Gewährleistung; Schadenersatzansprüche; Verkäufer; Bundesgericht; Haftung; Vertrag; Rechtsprechung; Käuferin; Klage; Lieferung; Urteil; Untersuchungs; Verkäuferin; Mängeln; Praxis; Rüge; Verhältnis; Verjährungsfrist; Schweizer; Vertrags; Berufung; Alternativität
121 III 453Art. 71, 197-210 OR; Gattungskauf, Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Sachgewährleistung. Beim Gattungskauf ist im Gegensatz zum Stückkauf keine individuell bestimmte Sache geschuldet (E. 3). Die Bestimmungen über die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache in den Art. 197-210 OR kommen beim Gattungskauf nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer eine Sache geliefert hat, welche die vertraglich vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist (E. 4). Gattung; Kommentar; Vertrag; Gattungskauf; Zürcher; Schweizerische; Hubstapler; Berner; Auflage; Kaufsache; Kaufvertrag; Sachgewährleistung; Obergericht; Parteien; SCHRANER; Obligationenrecht; Lieferung; Schweizerisches; Urteil; Kaufgegenstand; Ansetzung; Kaufpreis; Bundesgericht; WEBER; SCHÖNLE; HONSELL; Recht; Frist; GIGER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Higi, Schönle, Gautschi, GauchZürcher zu Art. 201 OR; 2011
HeinrichBasler Kommentar zum I2007