OR Art. 201 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 201 OR dal 2024

Art. 201 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 201 Verifica della cosa e avviso al venditore a. In genere

1 Il compratore deve esaminare lo stato della cosa ricevuta, tosto che l’ordinario andamento degli affari lo consenta, e, se vi scopre difetti di cui il venditore sia responsabile, dargliene subito notizia.

2 Diversamente la cosa venduta si ritiene accettata, purché non si tratti di difetti non riconoscibili mediante l’ordinario esame.

3 Ove tali difetti si scoprano più tardi, dev’esserne data notizia subito dopo la scoperta, altrimenti la cosa si ritiene accettata anche rispetto ai medesimi.


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Art. 201 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200162ForderungMaske; Masken; Vertrag; Parteien; Beklagte; Beklagten; Richt; Vertrags; -Maske; Recht; -Masken; Klage; Schutz; Wille; Zertifikat; Kaufvertrag; Käufer; Angebot; Bezeichnung; Willen; Verpackung; Schweiz; Preis; Aufdruck; Rücktritt; Mängel; Betreibung; Frist; Frist; ürde
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Beklagten; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Leasingvertrags; Irrtum; Vertrag; Lieferant; Kläger; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Lieferantin; Vertrags; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Behauptung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Klage; Kaffee; Vertrags; Beklagten; Parteien; Teillieferung; Lieferung; Klageantwort; Teillieferungen; Preis; Schadenersatz; Gewinn; Frist; Geschäft; Gauch/; Handel; Bestellung; Schluep/Schmid; Enddatum; Abruf; Verzug; Kaffeemischung; Quot; Frist; Kaffees; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Ansprüche; Sachgewährleistung; Gewährleistung; Schadenersatzansprüche; Verkäufer; Bundesgericht; Haftung; Vertrag; Rechtsprechung; Käuferin; Klage; Lieferung; Urteil; Untersuchungs; Verkäuferin; Mängeln; Praxis; Rüge; Verhältnis; Verjährungsfrist; Schweizer; Vertrags; Berufung; Alternativität
121 III 453Art. 71, 197-210 OR; Gattungskauf, Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Sachgewährleistung. Beim Gattungskauf ist im Gegensatz zum Stückkauf keine individuell bestimmte Sache geschuldet (E. 3). Die Bestimmungen über die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache in den Art. 197-210 OR kommen beim Gattungskauf nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer eine Sache geliefert hat, welche die vertraglich vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist (E. 4). Gattung; Kommentar; Vertrag; Gattungskauf; Zürcher; Schweizerische; Hubstapler; Berner; Auflage; Kaufsache; Kaufvertrag; Sachgewährleistung; Obergericht; Parteien; SCHRANER; Obligationenrecht; Lieferung; Schweizerisches; Urteil; Kaufgegenstand; Ansetzung; Kaufpreis; Bundesgericht; WEBER; SCHÖNLE; HONSELL; Recht; Frist; GIGER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Higi, Schönle, Gautschi, GauchZürcher zu Art. 201 OR; 2011
HeinrichBasler Kommentar zum I2007