Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 200

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 200 SchKG vom 2024

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Art. 200 Anfechtungsansprüche

Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285–292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 200 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210050ForderungBeklagten; Berufung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Konkurs; Urteil; Forderung; Durchgriff; Verhalten; Haftung; Vermögenswerte; Zweck; Vollstreckung; Voraussetzung; Verfahren; Behauptung; Übernahme; Bezirksgericht; Durchgriffs; Organisationsmangel; Beweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 V 329Art. 30 Abs. 4 KUVG, Art. 97 Abs. 4 AHVG, Art. 79 ff. SchKG. - Wenn die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen gemäss Art. 79 SchKG erwirkten rechtskräftigen Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungs- oder Rekursbehörde verlangt wird, ist im Hinblick auf die dem Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG offenstehenden Einwendungen gemäss Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 zu verfahren (E. 2b, 4, 5a; Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), nachdem das Eidg. Versicherungsgericht den Rechtsvorschlag im Dispositiv seines Urteils selbst beseitigt hat (E. 5b). Recht; Betreibung; SchKG; Rechtsvorschlag; Rechtsöffnung; Urteil; Gericht; Entscheid; Verfügung; Schuld; Versicherungsgericht; Kanton; Verwaltungsgericht; Fortsetzung; Rechtsvorschlages; Aufhebung; Konkordia; Schuldner; Forderung; Bundes; Rechtsöffnungsverfahren; Einreden; Betreibungsamt; Rechtsprechung; Gläubiger; Rechtsöffnungsverfahrens; Kranken; Kantons; ützt
116 III 96Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c). Konkurs; Gläubiger; Konkursverwaltung; SchKG; Abtretung; Recht; Masse; Konkursverfahren; Anspruch; Gläubigerversammlung; Konkurs; Konkursverfahrens; Geltendmachung; Ansprüche; Abschluss; Klage; Rechtsprechung; Konkurses; Bundesgericht; Gläubigers; Mehrheit; Konkursamt; Forderung; Urteil; Heinz; Berufung; Forderungen