Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 20

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 20 ZPO vom 2024

Art. 20 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 20 Personenrecht Persönlichkeits- und Datenschutz

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:

  • a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
  • b. Begehren um Gegendarstellung;
  • c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
  • d. (1) Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (2) (DSG).
  • (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (2) SR 235.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 20 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG140010Firma etc.Firma; Firmen; Recht; Bestandteil; Klage; Beklagten; Handelsregister; Gericht; Verwechslungsgefahr; Entscheid; Rechtsbegehren; Immobilien; Bundesgericht; LTENPOHL; Unternehmen; Verfügung; Gebrauch; ALTENPOHL; Person; Unterscheidbarkeit; Parteien; Dienstleistungen; Zustellung; HILTI; Ziffer; Urteil; Geschäftsverkehr; Bundesgerichts
    VDML/2023/140épens; édure; éterminations; écembre; ’intimé; ’intimée; élai; Zilla; éduit; ération; écision; éposé; ’au; érations; éfraiement; èces; édéral; écrit; êté; écriture; ègle; Avocat
    Dieser Artikel erzielt 19 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 440 (4D_76/2020)
    Regeste
    Art. 212 und 243 ff. ZPO ; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6).
    édure; Autorité; écision; être; ésent; Schweizerische; Schlichtungsbehörde; Zivilprozessordnung; ésente; Message; écité; Entscheid; Verfahren; égué; érante; égation; ègles; Schlichtungsverfahren; Kommentar; -projet; égations; éter; éposé; Président; été; étermination; SCHRANK; Zivilprozessrecht; écisionnelle; écution
    146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-322/2018GebührenSchlichtung; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Gebühr; Gebühren; Schlichtungsverfahren; Bundes; Quot;; Gericht; Streitwert; Aufgabe; Schlichtungsstelle; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gebührenreglement; Komplexität; Aufwand; Schlichtungsbehörde; Aufgaben; Kunden; Urteil; Verfügung; Schlichtungsverfahrens; Schiedsgericht; Minuten; Einleitung