Swiss Civil Code (SCC) Art. 20

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 20 SCC from 2024

Art. 20 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 20 1. Blood kinship

1 The degree of kinship (1) is determined by the number of intermediary generations.

2 Lineal kinship exists between two persons where one is descended from the other and collateral kinship exists between two persons where both are descended from a third person and are not related lineally.

(1) Term amended by No I 3 of the FA of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

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Art. 20 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2024/45Appel; ’appel; ’intimée; épens; édure; édé; écembre; écision; édéral; égué; érêt; écité; Espèce; éléguée; était; ’au; érieur; ’il; ’an; état; Industrie; économique
VDHC/2023/397Appel; Location; ’appel; écembre; ’appelant; ’appelante; ébitrice; érêt; était; éfenderesse; Année; épens; ’il; ériés; état; étation; édéral; écision; Industrie; èces; Selon; éré; ’au
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 204Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. Auch die höchstmögliche Besteuerung der Erbschaft von 40 % bewirkt keine konfiskatorische Besteuerung (Erw. 4).Steuer; Recht; Erblasser; Adoptiv; Erbschaft; Kindes; Besteuerung; Erbschaftssteuer; Adoption; Bundes; Pflege; Erblasserin; Person; Mutter; Erben; Progression; Verwandtschaft; Personen; Adoptivkind; Vater; Stiefkind; Bundesgericht; Eigentum; Ehefrau; Vaters; Steuersatz; Familie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 361 (5A_346/2016)Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7). Sorge; Eltern; Scheidung; Kindes; Antrag; Kindeswohl; Elternteil; Gericht; Regel; Regelung; Scheidungsrichter; Urteil; Kinder; Kantonsgericht; Sorgerecht; Teilvereinbarung; Entscheid; Recht; Parteien; Bundesgericht; Zuteilung; Kindeswohls; Sinne; Alleinsorge; Sachverhalt; Zivilkreisgericht; Vereinbarung; SchlT
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung