Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 20

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 20 StPO vom 2024

Art. 20 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 20 Beschwerdeinstanz

1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:

  • a. der erstinstanzlichen Gerichte;
  • b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
  • c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
  • 2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.


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    Art. 20 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH150031Aktenentfernung Beweis; Gericht; Beschwer; Staatsanwaltschaft; Bundes; Bundesgericht; Beweise; Eröffnung; Akten; Einvernahme; Verfahren; Bundesgerichts; Verfahren; Recht; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeinstanz; Interesse; Kantons; Beschwerdeführers; Verteidigung; Sinne; Zwangsmassnahmen; Zuständigkeit
    ZHUE120223Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. August 2012Beschwerdegegner; Handlungen; Eingabe; Sinne; Rechtsmittel; Geschädigte; Verfahren; Haftung; Verein; Verfügung; Beschwerdeführern; Nichtanhandnahme; Träger; Kammer; Mitglied; Beschluss; Beschwerdegegners; Geschäfts-Nr; Anzeigeerstatter; Stellung; Verfahren; Rechtsanwältin; Staatsanwaltschaft; See/Oberland; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Interessen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 123 (1B_438/2020)
    Regeste
    Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO ; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2).
    Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Ersatzmassnahmen; Entscheid; Untersuchungs; Zwangsmassnahme; Nichtanordnung; Beschwerdeinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Bundesgericht; Sicherheitshaft; Beschwerdelegitimation; Rechtsprechung; Kantons; Vorinstanz; Aufhebung; Untersuchungsoder; Zwangsmassnahmengerichts; Entscheide; Nichtverlängerung; Verfahren; Urteil; Appenzell; Anordnung; Therapie; Alkoholabstinenz; Innerrhoden
    143 IV 69 (1B_409/2016)Art. 20 und 59 StPO; Zuständigkeit für Entscheide über den Ausstand eines Mitglieds des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG). Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO ist zuständig zum Entscheid über Ausstandsbegehren, welche sich gegen ein Mitglied des ZMG richten (E. 1.1).
    Regeste b
    Art. 56 lit. b StPO; Ausstandsgründe. Kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO liegt vor (vgl. diesbezüglich E. 3.1), wenn derselbe Richter des ZMG in dieser Funktion im Rahmen von verschiedenen Untersuchungshandlungen, welche den gleichen Betäubungsmittelhandel betreffen, mehrere Entscheide fällt (Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen und von Untersuchungshaft). Es handelt sich jeweils um formell verschiedene Verfahren, insbesondere wenn sie nicht denselben Beschuldigten betreffen (fehlende Identität der Partei; E. 3.3). Es können sich zwar in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht ähnliche Fragen stellen und der erneut mit der Untersuchung beschäftigte Richter verfügt bereits über gewisse Vorkenntnisse der Akten. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte kann von diesem Richter indessen erwartet werden, dass er die Entwicklung der Untersuchung sowie die spezifische Situation der betroffenen Person berücksichtigt (E. 3.3).
    été; écusation; écision; énale; édure; étention; Margot; évention; évenu; écisions; Laurent; Autorité; édé; édéral; Encontre; être; ément; érente; Bieri; évenus; Tribunal; Autorité; écembre; érentes; Autres; Ministère; Ausstand; Untersuchung; éfiants; Isabelle

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.14, BP.2023.62Bundes; Verfahren; Privatkläger; Verfügung; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Akten; Blattner; Zulassung; Akteneinsicht; Beschwerdegegner; Sinne; Person; Entscheid; Staat; Ziffer; Dispositivs; Tribunal; Lucius; Richard; Verfahrens; Urkundenfälschung; Personen; Bezug; Geschädigte; Konstituierung
    BG.2023.18Kammer; Beschluss; Zustellung; Beschwerde; Verfahren; Abholung; Verfahrens; Abholungseinladung; Bundesanwaltschaft; Postfach; Entscheid; Recht; Bundesstrafgericht; Briefkasten; Beschwerdekammer; Parteien; Vorinstanz; Sendung; Frist; Empfänger; Urteils; Bundesstrafgerichts; Apos;; Gesuch; Beschlusses; Abholfrist; Sinne