Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 20 SchKG vom 2024

Art. 20 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 20 Beschwerdefristen bei
Wechselbetreibung

Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.


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Art. 20 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130125Wiederherstellung der Aberkennungsklagefrist Beschwerde (richtig: Berufung) gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 17. Juni 2013 (CB130026)Berufung; Berufungskläger; Frist; Wiederherstellung; SchKG; Aberkennungsklage; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Streit; Hindernisses; Rechtsöffnung; Wiederherstellungsgesuch; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Bezirksgericht; Schuldbetreibung; Gericht; Belege; Handlung; Berufungsklägers; Streitwert; Rechtsmittelverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Uster; Betreibung; Rechtsöffnungsentscheid
VD2024/566écision; ’office; édéral; Assurance-invalidité; Office; ’assurance-invalidité; ’il; LPA-VD; Service; énérale; épouse; -après; éjà; émentaire; édérale; écisions; ’est; ’absence; ’espèce; écembre; étant; édure
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 382Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). Kollokation; Verfahren; Urteil; LugÜ; Recht; Konkurs; Forderung; SchKG; Klage; Insolvenz; Verfahren; Zivil; Bundesgericht; Belgien; Schweiz; Staat; Kollokationsklage; Forderungen; Entscheid; Kollokationsprozess; Gericht; SAirLines; Gläubiger; Urteils; Kollokationsverfahren; Zivilprozess
141 III 170 (5A_820/2014)Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3). SchKG; Urteil; Gerichtsferien; Zivil; Belehrung; Nichtgeltung; Grundstück; Prozess; Fristen; Bestimmungen; Grundstücks; Bezirksgericht; Obergericht; Verfahren; Zivilprozessordnung; Betreibungsferien; Ferien; Bundesgesetz; Schuldbetreibung; Konkurs; Schweizerische; Parteien; Aufsichtsverfahren; Betreibungsamt; Pfannenstiel; Zivilsachen; Verfügung; Ergebnis; Schätzung; Meilen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4137/2019Markenschutz (Übriges)Marke; Marken; Recht; Quot;; Vorinstanz; Register; Urteil; Konkurs; Verfahren; Verfügung; Eintrag; Eintragung; Markeninhaber; Marken-Nr; Beweis; Markenrecht; Parteien; Übertragung; Markenrechte; Registereintrag; Sachverhalt; MSchG; Registeränderung; Markenregister; Entscheid; Verfahrens; Erwerb
B-1568/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Genossenschaft; Vorinstanz; Gruppe; Verwaltung; Gesellschaft; Verfügung; Geschäft; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv-Ziff; Person; Beschwerdeführern; Publikumseinlagen; Mitglied; Gesellschaften; Untersuchung; Organ; Bewilligung; Akten; Urteil; Untersuchungs; Energie; Verfahren; Darlehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021