LDIP Art. 20 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 20 LDIP dal 2025

Art. 20 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 20 Domicilio, sede e cittadinanza I. Domicilio,
dimora abituale
e stabile organizzazione delle persone fisiche

1 Giusta la presente legge, la persona fisica ha:

  • a. il domicilio nello Stato dove dimora con l’intenzione di stabilirvisi durevolmente;
  • b. la dimora abituale nello Stato dove vive per una certa durata, anche se tale durata è limitata a priori;
  • c. la stabile organizzazione nello Stato dove si trova il centro della sua attività economica.
  • 2 Nessuno può avere contemporaneamente il suo domicilio in più luoghi. In mancanza di domicilio, fa stato la dimora abituale. Le disposizioni del Codice civile svizzero (1) concernenti il domicilio e la dimora non sono applicabili.

    (1) RS 210

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    Art. 20 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ190069Zuständigkeit / RechtsverzögerungKESB-act; Recht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Aufenthalt; Amtsgericht; Bezirks; Deutschland; Waldshut-Tiengen; Bülach; Bezirksrat; Entscheide; Rechtsschutzinteresse; Beiständin; Aufenthalts; Erwachsenen; Unterbringung; Konto; Behörde; Zuständigkeit; Rechtsverzögerung; Gericht; Verfahrens
    ZHLC180026Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Schweiz; Gericht; Verfahren; Beklagten; Aufenthalt; Mutter; Polen; Kinder; Urteil; Sinne; HKsÜ; Vater; Vorinstanz; Zuständigkeit; Tochter; Obhut; Zivil; Massnahme; Klage; Entscheid; Familie; Abteilung; Krakau; Sorge; Bezirksgericht; Klägers; Parteien
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragVorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Türkei; Interessen; Entscheid; Wohnung; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Vermögens; Beistand; Erwachsenen; Schulden; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung
    SGB 2017/61Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Schweiz; Jugendwohngruppe; Entscheid; Aufenthaltsort; Eltern; Gemeinde; Kindes; Mutter; Unterbringung; Sorge; Recht; Wohnsitze; Verfügung; Wohnsitzes; Vorinstanz; Jugendliche; Kanton; Kostenübernahme; Einverständnis; Einverständniserklärung; Tochter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 205Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5).
    Regeste b
    Art. 31 und aArt. 220 StGB; Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen; Strafantragsfrist. Das Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen ist ein Dauerdelikt. Die Strafantragsfrist beginnt bei der Tatvariante der "Weigerung der Rückgabe" ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört. Der zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Antrag umfasst auch das nachfolgend weiter andauernde strafbare Verhalten (E. 6.3 und 6.4).
    Schweiz; Recht; Aufenthalt; Urteil; Antrag; Unmündigen; Ukraine; Dauerdelikt; Antrag; Entziehen; Brugg; Recht; Staat; Zustand; Kindes; Aufenthalts; Verhalten; Freiheitsberaubung; Vorinstanz; Person; Barkeit; Sorge; Zuständigkeit; Obhut; Entziehens; Bezug; Aufenthaltsort
    137 II 122 (1C_420/2010)Art. 11 Abs. 3 aOHG, Art. 17 Abs. 1 OHG, Art. 23 ff. ZGB; opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 3 aOHG (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 OHG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB (E. 3.5 und 3.6). Allein aus der Unmöglichkeit der regelmässigen Rückkehr eines in Saudi-Arabien Studierenden zu schliessen, dieser habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB (E. 3.7). Wohnsitz; Saudi-Arabien; Schweiz; Wohnsitzbegriff; Person; Sozialversicherungsgericht; Opfer; Sachverhalt; Hinweisen; Recht; Aufenthalt; Eltern; Sinne; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Entschädigung; Genugtuung; Absicht; Vermutung; Umstände; Gehör; Anlehnung; öffentlich-rechtlichen; Wohnsitzes; Universität; Vorinstanz; Lebensmittelpunkt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassWohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Person; Rechtspflege; Verfügung; Akten; Gesuch; Urteil; Ausland; Tochter; Lebens; Beschwerde-act; Formular; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Stadt; Lebensmittelpunkt; Kosovo; Witwenrente; Kanton; Schweizer; Orlando; Vanoli; Rechtsanwalt
    C-6038/2017EingliederungsmassnahmenSchweiz; Wohnsitz; Recht; Bundes; Leistung; Vorinstanz; Verfügung; IV-Stelle; Wiedererwägung; Urteil; Mutter; Voraussetzung; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Anspruch; Geburt; Voraussetzungen; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Invalidenversicherung; Leistungen; Geburtsgebrechen; Hinweis; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin, Kostkiewicz Kommentar2015
    SchnyderBasler Kommentar IPRG2013