Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 20 BGG vom 2024

Art. 20 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 20 Besetzung

1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

3 In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2011/222-énal; énale; Auteur; Corboz; Utilisation; èglerie; éter; Importuner; élécommunication; écision; Action; éléments; échanceté; Inquiéter; -entrée; Aurait; éposé; Ouverture; égal; édéral; ésident; Ministère; Arrondissement; Hôpital; était
SZSTK 2022 4mehrfache Schreckung der Bevölkerung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Nötigung, WG, BetmG, Massnahme, EinziehungBeschuldigt; Beschuldigte; Kanton; Kantons; Bevölkerung; Richt; Beschuldigten; Gewalt; Drohung; U-act; Person; Behörde; Behörden; Schwyz; Recht; Staat; Gericht; Personen; KG-act; Beamte; Urteil; Amtshandlung; E-Mail; Anklage; Sinne; Verfahren; Staatsanwalt; HD-Position; ührt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 396 (4A_105/2013)Art. 64 BGG; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Werden in der Beschwerde mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (E. 4).
Recht; Rechtspflege; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Bundesgericht; Gesuch; Begehren; Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Entscheid; Richter; Ziffer; Prüfung; Berufung; Bundesrecht; Erfolg; Voraussetzung; Bundesgerichts; Abteilung; Gewährung; Bezug; Gerichtskosten; Über; Voraussetzungen
139 II 404 (2C_269/2013)Art. 43, 84a, 89 Abs. 1 und Art. 103 BGG; Art. 6 EMRK; Art. 26 DBA-USA 96; internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfahrensgrundsätze: Anwendbares Recht und Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten (E. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (E. 4). Keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung der Beschwerdeschrift (E. 5). Die strafprozessualen Garantien sind auf das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht anwendbar (E. 6). Ein gerichtliches Urteil über die Verweigerung der Amtshilfe entfaltet nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft und hindert den ersuchenden Staat nicht, ein neues, verbessertes Gesuch in der gleichen Sache zu stellen (E. 8). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten (E. 11). Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuerfragen sind Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (E. 12). Gruppenanfragen: Auf ein auf das DBA-USA 96 gestütztes Amtshilfegesuch, welches die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt, ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des Sachverhalts genügend detailliert ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Personen zu ermöglichen (E. 7.2). Der nicht namentlich genannte Informationsinhaber muss mit einem für den ersuchten Staat zumutbaren Aufwand identifiziert werden können (E. 7.3). Betrugsdelikte und dergleichen: Die von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden aus amerikanischen Wertschriften fällt in den Anwendungsbereich des DBA-USA 96 (E. 9.2). Begriff der Betrugsdelikte und dergleichen gemäss Art. 26 DBA-USA 96 (E. 9.3-9.5). Die vom IRS beschriebene Vorgehensweise der betroffenen Steuerpflichtigen erfüllt die Anforderungen des Abgabe- und des Steuerbetrugs; sie war nicht nur darauf ausgerichtet, die normale Einkommenssteuer der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen zu hinterziehen, sondern auch den vom IRS zur Absicherung dieser Einkommenssteuerpflicht eingerichteten Kontrollmechanismus zu hintergehen (E. 9.7 und 9.8); das dazu benutzte Formular hat Urkundencharakter (E. 9.9). Steuer; Recht; Amtshilfe; Bundes; Urteil; Recht; Person; Beschwerde; Rechtshilfe; Verfahren; DBA-USA; Sachverhalt; Bundesgericht; Sachen; Personen; Formular; Beschwerdeführenden; Verfahren; Staat; Informationen; Amtshilfegesuch; Bundesverwaltungsgericht; Abkommen; Gebühr

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/29Asyl und WegweisungRevision; Besetzung; Urteil; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesuch; Gesuchsteller; -rechtliche; Bundesgerichts; Revisionsgr; Beurteilung; Gericht; Verfahrens; Verletzung; Vorschriften; Sinne; -rechtlichen; ESCHER; Rechtsfrage; Unbegründetheit; Revisionsgesuch; Würdigung; Entscheid; Anwendungsbereich
E-2934/2013Asyl und WegweisungRevision; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Besetzung; Gesuch; Bundesgericht; Gesuchsteller; Verfahren; Gericht; Richter; Bundesgerichts; Verfügung; Revisionsgesuch; Beurteilung; -rechtliche; Revisionsgr; Verfahrens; Bundesverwaltungsgerichts; Wegweisung; Sinne; Begründung; Entscheid; ESCHER; Rechtsfrage; Gesuchstellers; ührte