BüG Art. 20 - Materielle Voraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 20 BüG vom 2023

Art. 20 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 20 2. Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung Materielle Voraussetzungen

1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.

2 Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

3 Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Isabelle Häner, Markus Rüssli, Evi Schwarzenbach, Peter Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich2007
Isabelle Häner, Markus Rüssli, Evi Schwarzenbach, Peter Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich2007