Arbeitsgesetz (ArG) Art. 20

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 20 ArG vom 2023

Art. 20 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 20 und Ersatzruhe (1)

1 Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 24.

2 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vorübergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 20 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Rechtspersönlichkeit; Spital; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Betrieb; Verwaltung; Arbeitnehmende; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Spitalgesetz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 360 (2C_70/2019)Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 20a ArG; Arbeitsrecht; Feiertag; Freiburg; Arbeitsverbot; Ausnahmebewilligung; Bedürfnis; Dringlichkeit; Wettbewerb. Es besteht kein Unterschied zwischen dem Arbeitsverbot an Sonntagen und dem an kantonalen Feiertagen, insbesondere was die Möglichkeit einer Ausnahme wegen eines dringenden Bedürfnisses betrifft (E. 3.1-3.4). Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Ausnahme vom Arbeitsverbot bei Geschäften im Rahmen eines Weihnachtsmarktes (E. 3.5). Im vorliegenden Fall genügt die Ausnahmebewilligung, die im Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt für bestimmte Geschäfte in der Stadt Freiburg an Mariä Empfängnis gewährt wurde, keinem dringenden Bedürfnis, wobei festzuhalten ist, dass der kantonale Gesetzgeber die Arbeit in den Geschäften auch nicht nach Art. 19 Abs. 6 ArG genehmigt hat (E. 3.6-3.9). érié; ériés; édéral; Tribunal; Fribourg; Interdiction; Autorisation; érogation; être; écembre; était; Noël; ément; Immaculée-Conception; Ouverture; été; Service; Romont; Arrêt; Arbeit; Syndicat; Association; édérale; épond; établi; érogations; égislateur; Conseil; éré; Emploi

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6642/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Bewilligung; Unentbehrlichkeit; Quot;; Gründen; Sonntag; Tarbeit; Betrieb; Vorinstanz; Strassen; Sonntags; Arbeitnehmer; Sonntagsarbeit; Tiefbau; Produkt; Tiefbauarbeiten; ASTRA; Verkehrsaufkommen; Produktion; Unterbruch; Feiertagsarbeit; Auftrag; Urteil
B-1967/2007ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Bewilligung; Betrieb; Arbeitnehmer; Bewilligungen; Dauernachtarbeit; Vorinstanz; Fleisch; Sonntag; Unentbehrlichkeit; Recht; Gesuch; Betriebe; Höchstarbeitszeit; Voraussetzung; Sonntags; Schicht; Feiertag; Voraussetzungen; Einverständnis; Konsumbedürfnis; Sonntagsarbeit; Untersuchung; Produkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand, Arbeitsgesetz2005