ZH | VB.2003.00117 | Der Beschwerdeführer 2, ein ausländischer Staatsangehöriger, der bereits seit mehreren Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1, einem Schweizer, lebte, heiratete 1998 zum Schein eine Schweizerin, um in der Schweiz beim Beschwerdeführer 1 verbleiben zu können. Nach der Scheidung der Scheinehe 1999 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Aufgrund seines mit der Eingehung der Scheinehe begangenen Rechtsmissbrauchs könne er sich auch nicht auf die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1 berufen, die grundsätzlich unter dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV stünde. | Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Scheinehe; Recht; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Partner; Rechtsmissbrauch; Anspruch; Beschwerdeführers; Entscheid; Partners; Rechtsmissbrauchs; Privat; Verwaltungsgericht; Bewilligung; Partnerschaft; Erteilung; Ausländer; Schutz; Privatleben; Person |