Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 2

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 2 SchKG vom 2025

Art. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 2 Betreibungs- und Konkursämter 1. Organisation (1)

1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.

2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.

3 Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

4 Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230037Zahlungsbefehl Nr. ...Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; SchKG; Kanton; Entscheid; Konkurs; Begründung; Betreibungsbeamte; Obergericht; Kantons; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamtes; Unterschrift; Stempel; Schuldbetreibung; Schreibweise; Namens; Betreibungsämter; Geroldswil; Frist; Vernehmlassung; Verfahren; Vorbringen; Bundesgericht; Identität
ZHPS220201Betreibungen Nrn. ... und ... usw.Recht; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Betreibungsamt; Person; Sinne; SchKG; D-U-N-S; Zustellung; Rechtssicherheit; Kreis; Beschwerde; Rechtsform; Vorinstanz; Befugnisse; Verfahren; Betreibungen; Mängel; Parteien; Kanton; Begründung; Konkurs; Stadt; Sendung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2023.78-Betreibung; Betreibungs; Gericht; SchKG; Konkurs; Kanton; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Basel; Ausstand; Beschwerde; Gerichtsperson; Konkursamt; Bundesgericht; Stadt; Basel-Stadt; Unterschrift; Pfändung; Kantons; Gerichtsschreiber; Betreibungsamt; Gerichtspersonen; Beschwerdeführers; Formular; Appellationsgericht; Verfahren; ündet
AGAGVE 2002 34VI. Verwaltungsverfahren vor denvormundschaftlichen Behörden34 Art. 29 Abs. 3 BV. Unentgeltliche Rechtspflege.Im - kostenlosen - Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ist die unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Anwalt in aller Regel nicht erforderlich. Recht; Verfahren; Vormundschafts; Verfahrens; Vormundschaftsbehörde; Rechtsvertretung; Kindsvater; Verkehr; Rechtspflege; Behörde; Anwalt; Begehren; Rechtsbegehren; Aufsicht; Ehescheidungsurteil; Behörden; Verfahrensbeteiligte; SchKG; Abänderung; Rechts-; Verfahrensbeteiligten; Verwaltungsverfahren; Beschluss; Aufsichtsbehörden; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 644 (5A_385/2014)Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3). Aufsicht; Gemeinde; Betreibungs; SchKG; Aufsichtsbehörde; Software; Betreibungsämter; Entscheid; Recht; Kanton; Betreibungsamt; Interesse; Konkurs; Beschluss; Schuldbetreibung; SchKG/AG; Niederrohrdorf; Zivilsachen; Gemeindeautonomie; Kantons; Schuldbetreibungs; Rechtsprechung; Programm; Vorinstanz; Anordnung; ändig
139 III 44 (5A_238/2012)Art. 22 und 44 SchKG; GebV SchKG; Kosten im Steigerungsverfahren. Folgen einer nichtigen Steigerungsanzeige auf die Kostenrechnung im Verfahren der Verwertung eines Grundstückes; Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (E. 3). SchKG; Steigerung; Steigerungsanzeige; Aufsichtsbehörde; Kostenrechnung; Verfügung; Betreibungsamt; Recht; Versteigerung; Liegenschaft; Entscheid; Urteil; Gebühren; Beschlagnahme; Nichtigkeit; Kanton; Verfahren; Grundpfandverwertung; SchKG-Sachen; Vorinstanz; Abteilung; Zivilsachen; Verwertung; Sachverhalt; Zwischenrechnung; Grundpfandverwertungsverfahren; Auslagen; Staatsanwaltschaft; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RothBasler 3. Auflage 2021
StaehelinKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1900