CPM Art. 2 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPM:



Art. 2 CPM dal 2025

Art. 2 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 2 Condizioni di tempo

1 È giudicato secondo il presente Codice chiunque commette un crimine o un delitto dopo che il Codice è entrato in vigore.

2 Il presente Codice si applica anche in caso di crimini o delitti commessi prima della sua entrata in vigore ma giudicati dopo, se più favorevole all’autore.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 I 218Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6). Opfer; Rasse; Person; Sinne; Geschädigte; Rassendiskriminierung; Angriff; Opfers; Tätlichkeit; Religion; Opferstellung; Satzteil; Tätlichkeiten; Recht; Beeinträchtigung; Bundesgericht; Handlung; Opfereigenschaft; Personen; Tatbestand; Integrität; Fällen; Betracht; Entscheid; Verfahren; Opferhilfegesetz; ädigten
116 Ia 70Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen. ändig; Zusammenhang; Kompetenz; Kompetenzkonflikt; Dienst; Bundes; Militärstrafrecht; Behörde; Kantons; Glarus; Klage; Militärstrafgesetz; Personen; Behörden; Zuständigkeit; Bundesgericht; HAURI; Kommentar; Urteil; Untersuchungsrichter; Einvernahme; Verkehrsübertretungen; Fahrt; Polizeigericht; Verfahren; Gerichtsbarkeit; Kompetenzkonflikte