MStG Art. 2 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 2 MStG vom 2024

Art. 2 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 2 Geltungsbereich

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 I 218Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6). Opfer; Rasse; Person; Sinne; Geschädigte; Rassendiskriminierung; Angriff; Opfers; Tätlichkeit; Religion; Opferstellung; Satzteil; Tätlichkeiten; Recht; Beeinträchtigung; Bundesgericht; Handlung; Opfereigenschaft; Personen; Tatbestand; Integrität; Fällen; Betracht; Entscheid; Verfahren; Opferhilfegesetz; ädigten
116 Ia 70Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen. ändig; Zusammenhang; Kompetenz; Kompetenzkonflikt; Dienst; Bundes; Militärstrafrecht; Behörde; Kantons; Glarus; Klage; Militärstrafgesetz; Personen; Behörden; Zuständigkeit; Bundesgericht; HAURI; Kommentar; Urteil; Untersuchungsrichter; Einvernahme; Verkehrsübertretungen; Fahrt; Polizeigericht; Verfahren; Gerichtsbarkeit; Kompetenzkonflikte