Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 2

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 2 KVG vom 2025

Art. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 2 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 61/2012/2 Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 46 JG; Art. 51 ff. VRG; §§ 8 ff. KVD; Anhang KVV/SH. Verbilligung der Krankenversicherungsprämien; Änderung der bestehenden Verordnung aufgrund des bisherigen Rechts; Zuwarten mit Inkraftsetzung des durch Annahme einer Volksinitiative geänderten Gesetzes Recht; Regierung; Regierungsrat; Inkraftsetzung; Kanton; Normen; Normenkontrolle; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Rechtsmittel; Vollzug; Regierungsrats; Prämie; Prämien; Kantons; Gesetzes; Volksinitiative; Schaffhausen; Prämienverbilligung; Gesuch; Dekret; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Marti; KVG/SH; Bundesgericht; KVV/SH; Krankenversicherung
SGKV 2008/7Entscheid Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlungen (Extraktion Weisheitszähne) auf der Basis von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV oder Art. 17 lit. e Ziff. 2 KLV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons st. Gallen vom 19. Januar 2009, KV 2008/7). Kiefer; Weisheitszähne; Krankheit; Kieferhöhle; Zähne; Krankheitswert; Leistung; Verlagerung; Fistel; Behandlung; -antrale; Leistungspflicht; Wurzel; Kieferhöhlen; Weisheitszahn; Quot; Zähnen; Bezug; Beurteilung; Sinusitis; Entfernung; Geschehen; Abweichung; Achse; Zyste; Beschwerdeführers; Verbindung; Diagnose

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2008/7Entscheid Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlungen (Extraktion Weisheitszähne) auf der Basis von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV oder Art. 17 lit. e Ziff. 2 KLV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons st. Gallen vom 19. Januar 2009, KV 2008/7). Kiefer; Weisheitszähne; Krankheit; Kieferhöhle; Zähne; Krankheitswert; Leistung; Verlagerung; Fistel; Behandlung; -antrale; Leistungspflicht; Wurzel; Kieferhöhlen; Weisheitszahn; Quot; Zähnen; Bezug; Beurteilung; Sinusitis; Entfernung; Geschehen; Abweichung; Achse; Zyste; Beschwerdeführers; Verbindung; Diagnose
SGKV 2006/16Entscheid Art. 31 Abs. 1 lit. B KVG; Art. 17 lit.f Ziff. 2 KLV. Krankheitswert einer Dysgnathie, die rezidivierenden Schluckstörungen führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2007, KV 2006/16). Behandlung; Schluckstörung; Krankheit; Kiefer; Pflichtleistung; Krankheitswert; Versicherungsgericht; Krankenpflegeversicherung; Leistungen; Krankenkasse; Leistungspflicht; Erkrankung; Lippen; Quot; Beurteilung; Geburt; Eidgenössische; Gesichts; Entscheid; Gesichtschirurgie; Kieferfehlstellung; Dysgnathie; Stellungnahme; Allgemeinerkrankung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 187 (9C_388/2020)
Regeste
Art. 27 und 31 Abs. 1 lit. a KVG ; Art. 19a Abs. 1 KLV ; Sanierung einer nach Vollendung des 20. Altersjahrs erfolgten prothetischen Versorgung eines zahnmedizinischen Geburtsgebrechens. Ist bei als Geburtsgebrechen zu qualifizierenden, schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems eine Erstversorgung ohne ersichtlichen medizinischen Grund erst nach vollendetem 20. Lebensjahr erfolgt, führt dies nicht ohne Weiteres zum Ausschluss der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Folgebehandlungen (E. 5).
Geburtsgebrechen; Behandlung; Leistung; Altersjahr; Krankenversicherung; Erstbehandlung; Leistungspflicht; Folgebehandlung; Urteil; SWICA; Lebensjahr; Erkrankung; Versorgung; Kausystems; Erstversorgung; Folgebehandlungen; Zeitpunkt; Vollendung; Geburtsgebrechens; Nichtanlagen; Sozialversicherungsgericht; Entscheid; Wirksamkeit; Prothese; Kostenübernahme; Behandlungen; ässig
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Massnahme; Massnahmen; Invaliden; Kranken; Invalidenversicherung; Sinne; Leistungen; Hippotherapie; Urteil; Altersjahr; Arzneimittel; Behandlung; Listen; Hippotherapie-K; Analysen; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; Übernahme; Krankenpflegeversicherung; Leistungskatalog; Analysen; Erreichen