KRK Art. 2 -

Einleitung zur Rechtsnorm KRK:



La Convenzione sui diritti dell'infanzia è un accordo internazionale che stabilisce i diritti fondamentali dei bambini e obbliga gli Stati parti a rispettarli, proteggerli e garantirli. Questi includono il diritto alla vita, alla sopravvivenza e allo sviluppo, All'istruzione, alla salute e alla protezione dalla violenza e dallo sfruttamento. La Convenzione sottolinea anche il coinvolgimento dei bambini nelle decisioni che li riguardano. La Svizzera ha ratificato la Convenzione e deve garantire che i diritti dei bambini nel paese siano protetti.

Art. 2 KRK dal 2022

Art. 2 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) drucken

Art. 2

1. Gli Stati parti si impegnano a rispettare i diritti enunciati nella presente Convenzione ed a garantirli ad ogni fanciullo che dipende dalla loro giurisdizione, senza distinzione di sorta ed a prescindere da ogni considerazione di razza, di colore, di sesso, di lingua, di religione, di opinione politica o altra del fanciullo o dei suoi genitori o rappresentanti legali, dalla loro origine nazionale, etnica o sociale, dalla loro situazione finanziaria, dalla loro incapacit , dalla loro nascita o da ogni altra circostanza.2. Gli Stati parti adottano tutti i provvedimenti appropriati affinché il fanciullo sia effettivamente tutelato contro ogni forma di discriminazione o di sanzione motivate dalla condizione sociale, dalle attivit , opinioni professate o convinzioni dei suoi genitori, dei suoi rappresentanti legali o dei suoi familiari.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/225, B 2019/229Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020). Recht; Nothilfe; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Migration; Ausreise; Migrationsamt; Gemeinde; Verfügung; Quot; Zuweisung; Dossier; Kanton; Entscheid; Vilters; Verwaltungsgericht; Nothilfezentrum; Gewährung; Kinder; Bezug; Schweiz; Rechtsvertreter; Asylsuchende; Vilters-Wangs; Beschwerdeverfahren; Person
SGB 2011/263Urteil Ausländerrecht, Art. 47 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20), Art. 73 Abs. 1 VZAE (SR 142.201), Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 3 und 12 Tochter; Familie; Familiennachzug; Schweiz; Recht; Vorinstanz; Grosseltern; Kinder; Aufenthalt; Kindsvater; Betreuung; Frist; Kindes; Zugsfrist; Akten; Aufenthalts; Gesuch; Migration; Aufenthaltsbewilligung; Mutter; Russland; Zugsgesuch; Migrationsamt; Kindsvaters; Ausländer; Familiennachzugs; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 1 (2C_206/2016)Art. 19 BV; § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht. Abstrakte Normenkontrolle. Der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel. Einschränkende Konkretisierungen durch den Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (E. 2). Aufwendungen für Exkursionen und Lager gehören zum notwendigen und somit zwingend unentgeltlichen Unterricht, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Für solche Veranstaltungen dürfen den Eltern nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Sie beschränken sich auf die Verpflegung der Kinder, da die Eltern die Unterkunft auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen (E. 3.1). Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, muss dieser zwingend unentgeltlich erfolgen. Dasselbe gilt für allenfalls benötigte Dolmetscherdienste (E. 3.2). § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG widersprechen diesen verfassungsmässigen Vorgaben und sind folglich aufzuheben (E. 3.3). Kommentar; Kinder; Unterricht; Eltern; Schüler; Anspruch; Kantons; Sprachkurs; Beiträge; Regierungsrat; Exkursionen; Pflicht; Schule; Besuch; Kostenbeteiligung; Grundschulunterricht; Schweiz; Kommission; Erziehungsberechtigte; Thurgau; Dolmetscherdienste; Gesetzes; Erziehungsberechtigten; Unentgeltlichkeit; Basler; Sprachkurse; Integration
141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Geburt; Leihmutter; Kindesverhältnis; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Ordre; Person; Urteil; Kindesverhältnisse; Personen; Adoption; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Personenstandsregister; Geburtsurkunden; Vater; Entscheid; Bezug; Kindeswohl; Ausland; Wunscheltern