SG | IV 2017/204 | Entscheid Revisionsweise Einstellung der ganzen IV-Rente. Gutachterliche Beurteilung beweiskräftig. Verbesserung Gesundheitszustand. Invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2019, IV 2017/204). | IV-act; Gesundheitszustand; Recht; Rente; Störung; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Stellung; Diagnose; Behandlung; Gutachter; Ambulatorium; Stellungnahme; Untersuchung; Medikamente; Leistung; Hinweis; Begutachtung; Beschwerden; Befunde; Medikamenten; Diagnosen; Arbeitsfähigkeit; Revision |
SG | BV 2016/25 | Entscheid Art. 34a BVG (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung), Art. 66 Abs. 2 ATSG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) und Vorsorgereglement; Überentschädigungsberechnung: Beim mutmasslich entgangenen Verdienst sind nur Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person ohne erlittenen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch noch) erzielt hätte. Zu den anrechenbaren Einkünften gehört das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Dieses bemisst sich beim Wegzug ins Ausland nur dann nach dem dortigen Arbeitsmarkt, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte. Soweit die versicherte Person neue medizinische Tatsachen geltend machen will, so hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2018,BV 2016/25). | Invaliden; Recht; Überentschädigung; Einkommen; Vorsorge; Verdienst; Überentschädigungsberechnung; Arbeitsmarkt; Erwerbseinkommen; Invalideneinkommen; Rente; Rechtsvertreter; Invalidenrente; Nebenerwerb; Reinigungsfachkraft; Höhe; Person; Invalidität; Urteil; Bundesgericht; Klage; Leistungen; Einkünfte; Mitarbeiterin; Pensionskasse; Invalidenversicherung |