Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 2

Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 2 AIG vom 2025

Art. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 (1) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (2) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. (3)

5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt. (4)

(1) SR 0.142.112.681
(2) SR 0.632.31; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. ist.
(3) Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen
GRU 2021 31AufenthaltsbewilligungBeschwerde; Recht; Interesse; Beschwerdegegner; Recht; Gericht; Widerruf; Sicherheit; Interessen; Urteil; Schweiz; Person; Aufenthalts; Departement; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Entscheid; Departementsverfügung; Gefährdung; Bundesgerichts; Gewalt; Verfügung; Begründung; Beziehung; Ausländer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.209-Aufenthalt; Aufenthalts; Familie; Familien; Schweiz; Gesuch; Vorinstanz; Recht; Familiennachzug; Unterlagen; Beschwerde; Gesuchs; Aufenthaltsbewilligung; Unterhalt; Zugsgesuch; Gesuchsteller; Portugal; Akten; Mitwirkung; Beschwerdeführer; Migration; Dokument; Staat; EU/EFTA; Tochter; Nichteintreten; Dokumente
SOVWBES.2022.331-Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Frankreich; Geschäft; Sozial; Aufenthalt; Sozialhilfe; Aufenthalts; Saint-Louis; Verfügung; Ausländer; Apos; Verwaltungsgericht; Erlöschen; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerde; Kassenbücher; Woche; Ausland; Migrationsamt; Vorinstanz; EU/EFTA; Wohnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 89 (2D_34/2020)
Regeste
Art. 8 Abs. 2 BV ; Art. 27 AIG ; Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken; Diskriminierung aufgrund des Alters. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV betreffend Diskriminierung aufgrund des Alters (E. 2.1 und 2.2). Darstellung der bestehenden Verwaltungspraxis, wonach grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken an ausländische Personen über 30 Jahre erteilt werden (E. 2.3 und 2.4). Soweit die vorliegende Weigerung, dem Beschwerdeführer eine solche Bewilligung zu erteilen, nur auf dieser Praxis beruht, rechtfertigt sie sich weder durch den Willen, eine restriktive Migrationspolitik zu verfolgen und sicherzustellen, dass ausländische Studierende nach Ende ihrer Ausbildung die Schweiz wieder verlassen (E. 2.5 und 2.6), noch durch das Interesse an der Ankunft junger Studierender zu privilegieren (E. 2.7 und 2.8). Es liegt daher eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV vor (E. 2.9).
éjour; études; Tribunal; étranger; Suisse; édéral; étrangers; étudiant; être; Autorisation; étudiants; écision; Interdiction; Arrêt; éré; éter; énéral; écembre; érêt; éologie; Octroi; Autorité; Intéressé; Occurrence; Obtention; érant; énérale; Autorisations; âgé; été

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz1900