Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 1a

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 1a KVG vom 2025

Art. 1a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 1a Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.

2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:

  • a. Krankheit (Art. 3 ATSG (1) );
  • b. Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
  • c. Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
  • (1) SR 830.1

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    Art. 1a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220163PfändungsankündigungBetreibung; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Pfändungsankündigung; Krankenkasse; Beschwerdeführers; Verfahren; Krankenkassen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Fällanden; Betreibung-Nr; Vorladung; Betreibungsamtes; Parteien; Sendung; Kantons; Schuldbetreibung; Urteil
    SHNr. 62/2004/13 Art. 47 VAG; § 1 VGD. Zuständigkeit des Obergerichts als kantonales Versicherungsgericht bei Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung Kranken; Krankenversicherung; Zusatzversicherung; Versicherungsgericht; Obergericht; Streitigkeiten; Zusatzversicherungen; Kanton; Zuständigkeit; Unfall; Zusammenhang; Kantons; Krankenpflege; Klage; Solothurn; Recht; Bundesgesetz; Verfahren; Sozialversicherung; Taggeld; Obergerichts; Krankheit; Erwerbsausfall; Dekrets; Unfallversicherung; Bundesgesetzes; Entscheid; Krankentaggeldversicherung; ätzlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGUnfall; Kranken; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Krankenversicherung; Leistungen; Recht; Entscheid; Pauschale; Ermessen; Erwerb; Nichtberufsunfälle; Wortlaut; Verwaltungsgericht; Rekurs; Auslegung; Kommentar; Schweiz; Versicherung; Kammer; Steuerrekurskommission; Ermessens
    SGB 2020/6Entscheid Sozialhilfe. Zusatzversicherung. Prämien für über die medizinische Grundversicherung hinausgehenden Zusatzversicherungen können nur in begründeten Ausnahmefällen von der Sozialhilfe übernommen werden. Bei der vorliegend strittigen Einzel-Unfallversicherung handelt es sich um eine (Kapital-)Zusatzversicherung nach VVG, welche der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen nach Art. 28 KVG mit einem Kapital Schutz gewährt. Die Beschwerdeführerin führt keine stichhaltigen Gründe an, welche eine ausnahmsweise Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung zu rechtfertigen vermögen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/6). Versicherung; Unfall; Sozialhilfe; Prämie; Prämien; Entscheid; Unfallversicherung; Kapital; Übernahme; Zusatzversicherung; Invalidität; Vorinstanz; Jahresprämie; Versicherungen; Richtlinien; Leistungen; Gallen; Einzel-Unfallversicherung; Kapitel; Verwaltungsgericht; Krankenversicherung; Wizent; SKOS-Richtlinien; Höhe; Hausrat; Invalidenversicherung; Sozialen; Dienste
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2019 V/5Krankenversicherung (Übriges)Tarif; Genehmigung; Leistung; Tarifvertrag; Tarifs; Kanton; Vertrag; Bundesrat; Geltung; Vertrags; Tarifstruktur; Tarifvertrags; Recht; Kantons; Tarifpartner; Schweiz; Wortlaut; Tarifverträge; Beschwerdeführende; Kantone; Beschwerdeführenden; Auslegung; Zuständigkeit; Leistungspauschale; Leistungen
    C-2997/2012Tarife der LeistungserbringerTarif; Leistung; TARMED; Ärzte; Vorinstanz; Kanton; Kranken; Leistungen; Ärztinnen; Regierung; Taxpunktwert; Kinder; TARMED-TPW; Recht; BVGer; Gallen; Bundesverwaltungsgericht; Regierungsrat; Kantons; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Spitäler; Parteien; Postfach; Empfehlung; Leistungsspektrum