CCS Art. 19a -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 19a CCS dal 2025

Art. 19a Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 19a Consenso del rappresentante legale (1)

1 Salvo che la legge disponga altrimenti, il consenso del rappresentante legale può essere espresso o tacito oppure consistere in una ratifica a posteriori.

2 L’altra parte è liberata se la ratifica non interviene entro un congruo termine che può fissare essa stessa o far fissare dal giudice.

(1) Introdotto dalla cifra I n. 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 19a Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150153Nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG)Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdegegner; Gläubiger; Betreibungs; Gesuch; Verfahren; Betreibungsamt; Vorinstanz; Mutter; Rechtsvorschlag; Gläubigerwechsel; Rechtspflege; Gesuchs; SchKG; Bewilligung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführer; Zustimmung; Beschwerdegegners; Beschwerdeführern; Gericht; Parteien; Betreibungsamtes
VD2023/681’acte; ération; Pierre; Charpié; éposé; édéral; LPA-VD; ’exercice; Meier; ASSURANCE; évision; ’il; Mutuel; ’extrait; Registre; Justice; ’affaires; ’assistance; éposée; écision; étant; édure; épens; Objet; TRIBUNAL
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/225, B 2019/229Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020). Recht; Nothilfe; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Migration; Ausreise; Migrationsamt; Gemeinde; Verfügung; Quot; Zuweisung; Dossier; Kanton; Entscheid; Vilters; Verwaltungsgericht; Nothilfezentrum; Gewährung; Kinder; Bezug; Schweiz; Rechtsvertreter; Asylsuchende; Vilters-Wangs; Beschwerdeverfahren; Person
SGB 2018/49Entscheid Ausländerrecht, Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.A. und ihre Tochter K. (geb. 2001) reisten am 26. November 2016 zurück nach Serbien, nachdem ihnen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren. Alleine deshalb, dass in der Schweiz Verwandte leben, begründet noch keine Annahme eines Härtefalls. Weiter ist K. finanziell noch von ihrer Mutter abhängig, deren finanziellen Verhältnisse nicht gesichert sind. Schliesslich handelt es sich bei den Schwierigkeiten, sich im Heimatland einzugliedern, um allgemeine Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländern und deren Kinder gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Es ist zwar verständlich, dass Personen wie K. , welche in der Schweiz geboren sind, hier die Schule besucht haben und aufgrund ihrer Minderjährigkeit bei Rückkehr der Eltern ins Heimatland diesen folgen müssen, zunächst mit ihrem Schicksal hadern. Es wäre jedoch am Gesetzgeber gelegen gewesen, für solche Fälle eine generelle Ausnahmeregelung zu treffen. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann hierfür jedoch nicht angerufen werden; die Voraussetzungen des persönlichen Härtefalls sind vielmehr restriktiv handzuhaben (Verwaltungsgericht, B 2018/49). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom Recht; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Härtefall; Aufenthaltsbewilligung; Gesuch; Ausländer; Dossier; Beschwerdeführerinnen; Familie; Entscheid; Verwaltungsgericht; Heimatland; Erteilung; Hinweis; Migration; Verfahren; Härtefalls; Familien; Migrationsamt; Tochter; Schwierigkeiten; Vorinstanz; Kinder; Zustimmung; Vorliegen; Person; VerwGE
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.