DO Art. 199 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 199 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 199 Exclusiun da la garanzia

Ina cunvegna che abolescha u che limitescha l’obligaziun da dar garanzia na vala betg, sch’il vendider ha taschent malignamain al cumprader las mancanzas da la chaussa.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 199 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170035ForderungFahrzeug; Beweis; Zylinderkopf; Berufung; Zylinderkopfdichtung; Reparatur; Fahrzeuges; Panne; Übergabe; Zeuge; Oelkühler; Parteien; Reparaturarbeiten; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Widerklage; Kläger; Zeugen; Kühlwasser; Verfahren; Mängel; Kaufvertrag; Pannen; Bezirksgericht; Klägers; Recht; Problem; Rover
ZHCG110133ForderungMängel; Stadt; Korrosion; Mangel; Stadtrat; Beklagten; Prüfung; Binder; Stadion; Korrosionsschutz; Besserung; Rechnung; Mängelrüge; Stützpfeiler; Vertrag; Bericht; Risse; Klage; Rüge; Spannungsrisskorrosion; Gefahr
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 431Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz. 1. Streitwert der Wandelungsklage (Art. 46 OG) (E. 1). 2. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (E. 3a). Bei der Auslegung eines Begriffs nach dem Vertrauensprinzip ist allein entscheidend, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Meinungen von Experten und Amtsstellen sind unbeachtlich (E. 3b). Berufung; Fahrzeug; Urteil; Streitwert; Kaufvertrag; Auslegung; Obergericht; Täuschung; Tatsachen; Klage; Vertrauensprinzip; Glauben; Modell; Schweiz; Bezirksgericht; Parteien; Kaufpreis; Verkehr; Rechtsbegehren; Betrag; Schadenersatz; Kaufvertrages; Obergerichts; Bundesgericht; Vorinstanz; Instanz; Berufungsverfahren; Hinweis; Vertrag; Verkäufer
109 II 213Kaufrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Gültigkeit vorformulierter Vertragsbestimmungen, nach denen der Käufer auf Gewährleistungsansprüche und deren Verrechnung mit der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber der Kaufpreisforderung gemäss Art. 199 und 169 Abs. 1 OR verzichtet (E. 1). 2. Tragweite der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel nach der herrschenden Lehre (E. 2a). Verzicht auf Stellungnahme, weil hier so oder anders kein Anwendungsfall vorliegt (E. 2b). Vertrag; Recht; Verkäufer; Geschäftsbedingungen; Käufer; Mängel; Gewährleistung; Verrechnung; Raten; Vertrages; Gewährleistungsansprüche; Verzicht; Verkäuferin; Berufung; Kaufpreisforderung; Obergericht; Ratenzahlung; Klausel; Umstände; Urteil; Gültigkeit; Backofen; Ratenzahlungen; Bundesgericht; Kaufsache; Ausschluss; BUCHER; Schutz; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinrichBasler Kommentar Obligationenrecht I, Zürich2015
Franz Hasenböhler, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2010