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Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 199 OR vom 2024

Art. 199 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 199 Wegbedingung

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 199 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170035ForderungFahrzeug; Beweis; Zylinderkopf; Berufung; Zylinderkopfdichtung; Reparatur; Fahrzeuges; Panne; Übergabe; Zeuge; Oelkühler; Parteien; Reparaturarbeiten; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Widerklage; Kläger; Zeugen; Kühlwasser; Verfahren; Mängel; Kaufvertrag; Pannen; Bezirksgericht; Klägers; Recht; Problem; Rover
ZHCG110133ForderungMängel; Stadt; Korrosion; Mangel; Stadtrat; Beklagten; Prüfung; Binder; Stadion; Korrosionsschutz; Besserung; Rechnung; Mängelrüge; Stützpfeiler; Vertrag; Bericht; Risse; Klage; Rüge; Spannungsrisskorrosion; Gefahr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 431Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz. 1. Streitwert der Wandelungsklage (Art. 46 OG) (E. 1). 2. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (E. 3a). Bei der Auslegung eines Begriffs nach dem Vertrauensprinzip ist allein entscheidend, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Meinungen von Experten und Amtsstellen sind unbeachtlich (E. 3b). Berufung; Fahrzeug; Urteil; Streitwert; Kaufvertrag; Auslegung; Obergericht; Täuschung; Tatsachen; Klage; Vertrauensprinzip; Glauben; Modell; Schweiz; Bezirksgericht; Parteien; Kaufpreis; Verkehr; Rechtsbegehren; Betrag; Schadenersatz; Kaufvertrages; Obergerichts; Bundesgericht; Vorinstanz; Instanz; Berufungsverfahren; Hinweis; Vertrag; Verkäufer
109 II 213Kaufrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Gültigkeit vorformulierter Vertragsbestimmungen, nach denen der Käufer auf Gewährleistungsansprüche und deren Verrechnung mit der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber der Kaufpreisforderung gemäss Art. 199 und 169 Abs. 1 OR verzichtet (E. 1). 2. Tragweite der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel nach der herrschenden Lehre (E. 2a). Verzicht auf Stellungnahme, weil hier so oder anders kein Anwendungsfall vorliegt (E. 2b). Vertrag; Recht; Verkäufer; Geschäftsbedingungen; Käufer; Mängel; Gewährleistung; Verrechnung; Raten; Vertrages; Gewährleistungsansprüche; Verzicht; Verkäuferin; Berufung; Kaufpreisforderung; Obergericht; Ratenzahlung; Klausel; Umstände; Urteil; Gültigkeit; Backofen; Ratenzahlungen; Bundesgericht; Kaufsache; Ausschluss; BUCHER; Schutz; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinrichBasler Kommentar Obligationenrecht I, Zürich2015
Franz Hasenböhler, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2010