Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) Art. 199

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 199 OR from 2025

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Art. 199 Exclusion of warranty

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Art. 199 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170035ForderungFahrzeug; Beweis; Zylinderkopf; Berufung; Zylinderkopfdichtung; Reparatur; Fahrzeuges; Panne; Übergabe; Zeuge; Oelkühler; Parteien; Reparaturarbeiten; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Widerklage; Kläger; Zeugen; Kühlwasser; Verfahren; Mängel; Kaufvertrag; Pannen; Bezirksgericht; Klägers; Recht; Problem; Rover
ZHCG110133ForderungMängel; Stadt; Korrosion; Mangel; Stadtrat; Beklagten; Prüfung; Binder; Stadion; Korrosionsschutz; Besserung; Rechnung; Mängelrüge; Stützpfeiler; Vertrag; Bericht; Risse; Klage; Rüge; Spannungsrisskorrosion; Gefahr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 431Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz. 1. Streitwert der Wandelungsklage (Art. 46 OG) (E. 1). 2. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (E. 3a). Bei der Auslegung eines Begriffs nach dem Vertrauensprinzip ist allein entscheidend, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Meinungen von Experten und Amtsstellen sind unbeachtlich (E. 3b). Berufung; Fahrzeug; Urteil; Streitwert; Kaufvertrag; Auslegung; Obergericht; Täuschung; Tatsachen; Klage; Vertrauensprinzip; Glauben; Modell; Schweiz; Bezirksgericht; Parteien; Kaufpreis; Verkehr; Rechtsbegehren; Betrag; Schadenersatz; Kaufvertrages; Obergerichts; Bundesgericht; Vorinstanz; Instanz; Berufungsverfahren; Hinweis; Vertrag; Verkäufer
109 II 213Kaufrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Gültigkeit vorformulierter Vertragsbestimmungen, nach denen der Käufer auf Gewährleistungsansprüche und deren Verrechnung mit der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber der Kaufpreisforderung gemäss Art. 199 und 169 Abs. 1 OR verzichtet (E. 1). 2. Tragweite der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel nach der herrschenden Lehre (E. 2a). Verzicht auf Stellungnahme, weil hier so oder anders kein Anwendungsfall vorliegt (E. 2b). Vertrag; Recht; Verkäufer; Geschäftsbedingungen; Käufer; Mängel; Gewährleistung; Verrechnung; Raten; Vertrages; Gewährleistungsansprüche; Verzicht; Verkäuferin; Berufung; Kaufpreisforderung; Obergericht; Ratenzahlung; Klausel; Umstände; Urteil; Gültigkeit; Backofen; Ratenzahlungen; Bundesgericht; Kaufsache; Ausschluss; BUCHER; Schutz; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinrichBasler Kommentar Obligationenrecht I, Zürich2015
Franz Hasenböhler, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2010