IPRG Art. 199 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 199 IPRG vom 2022

Art. 199 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 199 3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, richten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 199 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV170007Anerkennung und VollstreckbarerklärungEntscheid; Recht; Anerkennung; Schweiz; Scheidung; Entscheidung; Gesuch; Vorsorge; Gericht; Zuständigkeit; Staat; Vollstreckung; Entscheidungen; Vollstreckbarerklärung; Vorinstanz; Gerichte; Inkrafttreten; Beschwerde; Parteien; Rechtspflege; Staates; Schweizer; Übergangsregelung; Bestimmungen; Gesetzes; Bezirksgericht; Verfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/38Entscheid Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses ins schweizerische Personenstandsregister; Art. 196-199 IPRG Anwendbarkeit des seit 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG oder des bis am 31. Dezember 1988 gültigen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG)? Ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2019/38). Entscheid; Recht; Anerkennung; Rekurs; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eintragung; Kindesverhältnis; Rekursverfahren; Vollstreckung; Vater; Mehrwertsteuer; Inkrafttreten; Begehren; Voraussetzungen; Deutschland; Personenstandsregister; Eingabe; Entscheidungen; Schweiz; Bestimmungen; Zivilstandsregister; Barauslagen
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