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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 198 ZGB vom 2024

Art. 198 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 198 III. Eigengut 1. Nach Gesetz

Eigengut sind von Gesetzes wegen:

  • 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
  • 2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
  • 3. Genugtuungsansprüche;
  • 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 198 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC240011EhescheidungBerufung; Beklagten; Verfahren; Vorinstanz; Parteien; Entscheid; Berufungsverfahren; Errungenschaft; Erwägung; Urteil; Güterrecht; Vorinstanzliche; Beschwerde; Bundesgericht; Oberrichter; Disp-Ziff; Hinsicht; Strittig; Vorinstanzlichen; Lebensversicherung; Unrichtig; Vorschlag; Schulden; Prozesskosten; Resultiere; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke
    ZHLF150012Testamentseröffnung / Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)Berufung; Berufungsklägerin; Ehevertrag; Güter; Erblasser; Ehegatte; Berufungsklägerinnen; Urteil; Ehegatten; Vorinstanz; Erblassers; Ehefrau; Testament; Vermögenswerte; Vorschlag; Güterstand; Regelung; Beschwerde; Verfügung; Nutzniessung; Erben; Testaments; Eigengut; Errungenschaft; Fallen; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Testamentseröffnung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34).
    BSVD.2020.52 (AG.2020.442)Feststellung des gescheiterten Einigungsversuches betreffend Regelung des Unterhaltes (BGer 5A_654/2020 vom 2. September 2020)
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Urteil; Erbteilung; Miterbe; Erben; Grundstück; Eigengut; Liquidation; Erbengemeinschaft; Beschwerdegegner; Miterben; Alleineigentum; Güterrechtliche; Eigentum; Vorinstanz; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Anspruch; Quote; Ersatzanschaffung; Erbschaftsgegenstandes; Parteien; Scheidung; Teilung; Liquidationsanteil; Vermögenswert; Zuordnung; übernommenen
    138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Rechtlich; Wirtschaftliche; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Landwirtschaftliche; Produzierte; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Produzierten; Lager; Gutachten; Wirtschaftlichen; Güterrechtliche; Landwirtschaftlichen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar II, 1, 3, 11992
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