E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 198 StPO vom 2024

Art. 198 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 198 Zuständigkeit

1 Zwangsmassnahmen können anordnen:

  • a. die Staatsanwaltschaft;
  • b. die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
  • c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
  • 2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 198 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220196Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Berufung; Vorinstanz; Recht; Sinne; Landes; Delikt; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Urteil; Landesverweisung; Amtlich; Dossier; Amtliche; Hausdurchsuchung; Busse; Befehl; Verfahren; Zusatzstrafe; Winterthur; Anordnung; Erscheint; Vollzug; Kantons
    SHNr. 51/2001/40 Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung; Art. 198, Art. 200, Art. 257 f. und Art. 329 StPO; Art. 23 Abs. 1 POG; § 1, § 2 Abs. 1 lit. e und § 3 lit. a ED-Verordnung. Erstellung eines DNA-Profils durch Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs; Zuständigkeit Gericht; Anordnung; Untersuchung; Recht; Verordnung; Beschwerde; Bundes; Zuständig; Kanton; DNA-Profil; Eingriff; Erkennungsdienstlich; Untersuchungsrichter; Recht; Erstellung; Beschwerdeführer; Prozess; Erkennungsdienstliche; Massnahme; Kantonsgericht; Polizei; Zuständigkeit; Körperliche; DNA-Profils; Entnahme; Kantonsgerichtspräsident; Analyse; Eingriffe; Licher; Obergericht
    Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV-2016/22Entscheid Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO (SR 312.0), Art. 16c lit. a und d SVG (SR 741.01). Die Schweizer Polizeibeamten waren nicht zur Beweiserhebung auf österreichischem Gebiet befugt. Erkenntnisse, die ein Staat eigenmächtig im Ausland ohne Einwilligung des Territorialstaats gesammelt hat, dürfen im inländischen Verfahren nicht verwendet werden. Dies gilt auch im Administrativmassnahmeverfahren, weshalb nicht erwiesen ist, dass der Rekurrent in alkoholisiertem Zustand ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018,
    BSBES.2017.122 (AG.2017.720)Entnahme einer DNA Probe
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 88 (6B_614/2019) Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV ; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). Beschwerde; Fahrunfähigkeit; Beschwerdeführer; Blutprobe; Massnahme; Feststellung; Hinweis; Betäubungsmittel; Anordnung; Recht; Urteil; Polizei; Tatbestand; Person; Betäubungsmittelvortest; Recht; Verweigerung; Massnahmen; Anzeichen; Vortest; Hinweise; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Angeordnet; Fahrzeug; Bundesgericht; Strassen; Vereitelung; Erfüllt; Sinne
    145 IV 50 (6B_598/2018)Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5). Urteil; Polizei; Fahrunfähigkeit; Beschwerde; Strassenverkehr; Vortest; Person; Anordnung; Vortests; Feststellung; Massnahme; Tatverdacht; Hinweis; Drogenschnelltest; Beschwerdeführer; Hinweise; Alkohol; Polizeiliche; Strassenverkehrsgesetz; Rechtsprechung; Massnahmen; Kommentar; RIEDO; Sinne; FAHRNI/HEIMGARTNER; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Fahrzeug; Betäubungsoder; JEANNERET

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5403/2011Post- und FernmeldeüberwachungGericht; Bundes; Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zust?ndigkeit; Verfahren; ?berwachung; Beschwerdef?hrer; Wortlaut; Verfahrens; Fernmeldeverkehr; Berufung; Bundesverwaltungsgericht; Prozessordnung; Fernmelde?berwachung; Interesse; Verfahren; Urteil; Verf?gung; Gericht; Regel; Dienst; Beh?rde; Zwangsmassnahmen; Gesetzgeber; Anordnung; Daten; Berufungsgericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2019.42Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Beschwerde; Edpol; Fedpol; Beschwerdef?hrer; Polizeilich; Polizeiliche; Polizei; Verfahren; Verfahrens; Person; Recht; Beschwerdef?hrers; Nichtanhandnahme; Polizeilichen; Bundeskriminalpolizei; Bundesanwaltschaft; Massnahmen; Beh?rde; Verfahrensakten; Kanton; Waffen; Staatsanwaltschaft; Geheim; Verfahrensakten; Intervention; Gef?hrdung; Tatbestand; Verfahren; E-Mail
    SK.2015.11Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 und 2 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB)Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Noten; Gericht; Klage; Banknoten; Entsch?digung; Bogen; Verfahren; Umlauf; Person; Tausendernote; Falsche; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Freiheitsstrafe; Verfahren; Recht; Tausendernoten; Gericht; F?lschung; Anklage; Seriennummer; Amtlich; Hauptverhandlung; Diebstahl
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz