Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 198

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 198 SchKG vom 2025

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Art. 198 Pfandgegenstände

Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 198 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKA-06-30KonkursinventarKonkurs; SchKG; Kollokations; Kollokationsplan; Konkursamt; Vermieter; Konkursinventar; Schuldbetreibung; Forderung; Gläubiger; Vermieterpfandrecht; Albula; Retentionsrecht; Kantonsgericht; Kollokationsplans; Kantonsgerichtsausschuss; Bahnpflegemaschine; Phoenix; Konkursmasse; Bowling-; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Bowling-Center; Spezialanzeige; Konkurseröffnung; Konkurssachen; Konkursverwaltung