116 II 497 | Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB. | Kanton; Kantons; Wohnsitz; Basel-Landschaft; Verkündverfahren; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Polizei; Verkündung; Justiz; Zuständigkeit; Schweiz; Verfügung; Behörde; Recht; Justiz-; Militärdirektion; Pruntrut; Verlobte; Zivilstandswesen; Zivilstandsamt; Verkündgesuch; Zivilstandsbeamte; Aufenthalt; Bräutigam; Papiere; Sinne; Braut; Zivilstandsbeamten |
116 II 209 | Zuständigkeit für Scheidungsklage. Intertemporales Recht (Art. 59 und 197 IPRG). 1. War die Scheidungsklage im Zeitpunkt rechtshängig, in dem das neue IPR-Gesetz in Kraft trat, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig, wenn das alte oder das neue Recht einen schweizerischen Gerichtsstand vorsah bzw. vorsieht (E. 2b, aa und bb). 2. Der Rechtswechsel ist auch dann beachtlich, wenn er erst nach dem letzten kantonalen Entscheid und nach Einreichung der Berufung, aber vor der Beurteilung durch das Bundesgericht eintritt (E. 2b, cc). | Recht; Zuständigkeit; Gericht; Zeitpunkt; Klage; Berufung; Schweiz; Scheidung; Bundesgericht; Wohnsitz; Vilma; Inkrafttreten; Scheidungsklage; Gerichte; Gerichtsstand; Obergericht; Zivilprozessrecht; Entscheid; Zeljko; Kantons; Absatz; Einreichung; Beurteilung; Beschluss; Prozessvoraussetzungen; Urteil; Rechtswechsel; Heirat |