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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 197 StPO vom 2024

Art. 197 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 197 Grundsätze

1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:

  • a. sie gesetzlich vorgesehen sind;
  • b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
  • c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
  • d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
  • 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 197 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220115Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und WiderrufBeschuldigte; Polizei; Durchsuchung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Sinne; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Eingrenzung; Recht; Berufung; Mobiltelefons; Person; Aufenthalt; Urteil; Befehl; Vorinstanz; Geldstrafe; Personen; Schweiz; Kantons; Bundesgericht; Täter; Aufenthalts; Verdacht; Missachtung; Personenkontrolle; Umstände
    ZHUH210433BeschlagnahmeStaatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Durchsuchung; Bruder; Siegelung; Entsiegelung; Festplatte; Grobsichtung; Entsiegelungsverfahren; Beschlag; Beschlagnahme; Kryptovermögen; Zwangsmassnahme; Geräte; Samsung-Festplatte; Wallets; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Kantons; Hardware; Zwangsmassnahmengericht; Südafrika; Vermögenswerte; Vortat; Daten; önnte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
    SOSTBER.2023.59-Beschuldigte; Marihuana; Gramm; Richt; Apos; Beschuldigten; Recht; Urteil; Tatort; Beweis; Verfahren; Vorhalt; Betäubungsmittel; Täter; Beruf; Berufung; Waffe; Vergehen; Einvernahme; Verfahrens; Waffen; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Urteils; Hinweis; Hausdurchsuchung; Aussage; Person
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 88 (6B_614/2019) Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV ; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). ähig; Fahrunfähigkeit; Blutprobe; Massnahme; Feststellung; Hinweis; Betäubungsmittel; Anordnung; Urteil; Polizei; Tatbestand; Person; Betäubungsmittelvortest; Recht; Verweigerung; Massnahmen; Anzeichen; Vortest; Hinweise; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Fahrzeug; Bundesgericht; Strassen; Vereitelung; Sinne; Zustand; önne
    145 IV 263 (1B_17/2019)Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten. Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a und Art. 259 StPO; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 16 DNA-Profil-Gesetz. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO bildet (auch) eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3). Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten setzt insbesondere erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person in solche Delikte verwickelt sein könnte, wobei diese von einer gewissen Schwere sein müssen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO kann und muss insoweit nicht bestehen. Er ist jedoch erforderlich hinsichtlich der Tat, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4). DNA-Profil; DNA-Profils; Erstellung; Taten; Delikt; Delikte; Urteil; Hinblick; Person; Recht; Anhaltspunkte; Profilerstellung; Auslegung; Grundlage; Tatverdacht; Probe; Rechtsprechung; Hinweis; Verfahren; édure; énale; Staatsanwaltschaft; Probenahme; Bundesgericht; Urteile

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2024.25Bundes; VStrR; Verfahren; Beschlag; Beschlagnahme; Beschwerdegegner; Gericht; Verfahrens; Verfügung; Beschwerdekammer; Rechnung; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Frist; Bundesgericht; Begründung; Frank; Gehör; Vermögenswert; Eingabe; Vermögenswerte; Untersuchung; Entscheid; Fleisch
    BE.2024.14A, BE.2024.17AGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage, Zürich2017
    -Kommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung2017