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Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 197 4. Pornografie (1)
1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3 Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6 Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
8 Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
9 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1–5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220510 | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Handlung; Recht; Aussage; Sinne; Verteidigung; Berufung; Vorinstanz; Handlungen; Sozialhilfe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Gericht; Porno; Genugtuung; Aussagen; Nötigung; Dispositiv; Penis; Kinder; Staatsanwaltschaft; Dispositivziffer; Bezug; Kindern; Verfahren; Rechtsvertretung |
ZH | SB230237 | Pornografie | Beschuldigte; Video; Verteidigung; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Beweis; Urteil; Recht; Geldstrafe; NCMEC; Verfahren; Sinne; Staat; Instagram; Pornografie; Videos; Videodatei; Anklage; Beweise; Knaben; Berufungsverfahren; Gericht; Staatsanwaltschaft; Punkt; Bundesgericht; Winterthur |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.56 | - | Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital |
SO | STBER.2023.50 | - | Beschuldigte; Privatklägerin; Recht; Beschuldigten; Apos; Handlungen; Urteil; Staat; Verfahren; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Anklage; Verfahren; Über; Urteils; Aussagen; Anklageschrift; Solothurn; Kinder; Kindern; Ziffer; Freiheitsstrafe; Entschädigung; Vorfälle; Mutter; Finger |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 233 (2C_601/2016) | Art. 25a VwVG; Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB; Art. 11 Abs. 1 BV; Rechtsschutz gegen die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" als Realakt in der Form einer amtlichen Warnung und Empfehlung in generell-abstrakter Struktur. Die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" ist eine amtliche Warnung und Empfehlung; sie ist ein Realakt in generell-abstrakter Struktur und eine Handlung i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 4). Schutzwürdiges Interesse und Berühren von Rechten und Pflichten i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 7). Der "Anspruch auf einen besonderen Schutz" nach Art. 11 Abs. 1 BV hängt von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen ab; Grenzen in Bezug auf Informationskampagnen mit sexuellem Inhalt (E. 8.2); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 8.3 und 8.4). | Recht; Kinder; Jugendliche; Handlung; Kampagne; Realakt; Schutz; Handlungen; Warnung; Recht; LOVE; Warnungen; Jugendlichen; Bundes; Rechte; Realakte; Darstellung; Bilder; Darstellungen; Pflicht; Pflichten; TSCHANNEN; Empfehlung; LIFE; Person; Entwicklung; LIFE-Kampagne; Informationskampagne |
137 IV 208 (6B_744/2010) | Besitz an elektronischen Daten mit pornographischem Inhalt (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Der Besitz an elektronischen Daten setzt objektiv Gewahrsam und subjektiv Herrschaftswillen voraus (E. 4.1). Hinsichtlich der verbotenen pornographischen Daten im Cache-Speicher verfügt der Computerbenutzer über die Herrschaftsmacht (E. 4.2.1). Der subjektive Tatbestand des Besitzens von pornographischen Dateien im Cache-Speicher ist zurückhaltend zu bejahen. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden (E. 4.2.2). Wer bewusst verbotene pornographische Daten im Cache belässt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Besitzens gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB (E. 4.2.2). | Cache; Daten; Besitz; Internet; Cache-Speicher; Datei; Dateien; Urteil; Computer; Pornographie; Internetbenutzer; Botschaft; Hinweis; Tatbestand; Täter; Hinsicht; Hinweise; Kantons; Cache-Speichers; Handlungen; Rechtsprechung; Hinweisen; Kopie; Recht; Herrschaftsmacht; Betracht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-2289/2018 | Vollzug der Wegweisung | Recht; Beschwerde; Wegweisung; Vollzug; Schweiz; Person; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfügung; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Sicherheit; Verfahren; Aufenthalt; Bilder; Kindern; Gehör; Gericht; Parteien; Afghanistan; Besitz; Bildern |
E-4231/2016 | Asylwiderruf | Recht; Verfügung; Beschwerdeführers; Asylwiderruf; Akten; Rechtsvertreter; Vollmacht; Bundes; Urteil; Verfahren; Migration; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Gehör; Migrationsamt; Gericht; Taten; Vorinstanz; Handlung; Eingabe; Akten; Flüchtling; Vertretungsverhältnis; Verfahrens; Freiheitsstrafe |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.40 | Kanton; Geschädigte; Handlung; Gallen; Nötigung; Gericht; Akten; Kantons; Dossier; Geschädigten; Handlungen; Drohung; Gerichtsstand; Kontakt; Beschimpfung; Behörden; Verfolgung; Antrag; Missbrauch; Stalking; Beschwerdekammer; Antrag; Staatsanwalt; Vorfall; Person; Beschränkung; Tribunal; Staatsanwaltschaft | |
CN.2021.11 | Berufung; Bundes; Urteil; Bundesstrafgericht; Entscheid; Berufungsführer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheide; Kammer; BStGer; Filter; Verfahrens; Rechtsanwalt; Rückzug; Apos;; Nellen; Verteidigung; Stunden; Sinne; Verfahrenskosten; Entschädigung; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Berufungskammer; Anschlussberufung; Rechtskraft; Honorar |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer | Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch | 2021 |
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer | Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch | 2021 |